Ja, das kann man wohl, da es um dein Leben geht.
Zitat:
Welche Rechte habe ich als Patient, gerade auch im Fall einer Zwangsunterbringung in einer Klinik nach dem PsychKG?“ *
Mit „PsychKG“ wird „Gesetz für Psychisch Kranke“ abgekürzt. Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben jeweils unterschiedliche Gesetze zur Unterbringung bzw. Zwangseinweisung erlassen. Auf Wikipedia findet man eine übersichtliche Zusammenfassung der Landesgesetze: Wikipedia
„Unterbringung“ oder „Zwangseinweisung“ bedeutet: Ein psychisch erkrankter Mensch wird gegen seinen erklärten Willen, ohne eigene Einwilligung oder mangels Einwilligungsfähigkeit durch ein Gericht in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen oder muss dort bleiben.
Die Grenzen, innerhalb derer eine „Zwangseinweisung“ oder „Unterbringung“ nach dem PsychKG erfolgen darf, sind eng gesteckt; streng genommen gibt es nur zwei Begründungen für eine „Unterbringung“ in einem psychiatrischen Krankenhaus:
die akute und erhebliche Eigengefährdung des betroffenen Menschen (z.B. die akute Selbsttötungsgefahr)
die akute und erhebliche Fremdgefährdung, das heißt, von dem psychisch erkrankten Menschen muss eine akute und erhebliche Gefahr für andere Menschen oder für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen
Eigen- und Fremdgefährdung sind wirklich nur dann hinreichende Begründungen für eine Unterbringung, wenn sie in der aktuellen Situation bestehen, wenn sie äußerst bedrohlich sind und absolut kein anderes Mittel der Hilfe verfügbar ist, die Gefährdungen abzuwenden.
Allein die Behandlungsbedürftigkeit eines psychisch erkrankten Menschen rechtfertigt keine Unterbringung.
Quelle:
http://www.dgbs.de/patientenrechte.html
14.06.2014 20:01 •
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