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Minimalist
Hi rs2266,
wenn Du bald ausgesteuert bist, dann geht der Bezug von Lohnersatzleistungen nach der Aussteuerung wie folgt weiter:
- Entweder durch Bezug von Arbeitslosengeld I, falls Du einen Anspruch auf ALG I erworben hast (der Bezug von Krankengeld wird beim möglichen Erwerben eines solchen Anspruchs berücksichtigt). Für Leute wie Dich gibt es speziell den § 145 SGB III (Minderung der Leistungsfähigkeit), siehe http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__145.html - das heißt, Du stellst Dich mit Deinem Restleistungsvermögen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und kannst auch nur in Jobs vermittelt werden, die Deinem Restleistungsvermögen entsprechen, und die in mindestens 15 h pro Woche ausgeübt werden müssen.
- Oder durch Bezug von Arbeitslosengeld II (Hartz IV).
Sowohl beim Bezug von ALG I oder ALG II kann bzw. wird Dich der Leistungsträger (hier: entweder die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter) auffordern, eine berufliche Reha-Maßnahme zu beantragen. So was nennt sich auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Mit beruflichen Reha-Maßnahmen sind auch Umschulungen gemeint.
Wer entscheidet über Anträge auf Bewilligungen von beruflichen Reha-Maßnahmen? Die Deutsche Rentenversicherung.
Die Rentenversicherung kann aber einen Antrag auf Bewilligung einer beruflichen Reha-Maßnahme ablehnen UND den Antrag gleichzeitig umdeuten in einen Antrag auf Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente, wenn die Rentenversicherung die Meinung vertritt, dass der Antragsteller weniger als 3 h täglich erwerbsfähig, also voll erwerbsgemindert sein könnte. Dann schaut die Rentenversicherung, ob Du eventuell eine Erwerbsminderungsrente bekommen könntest.
Mit dem Gedanken, dass Du eventuell - auch vorübergehend, also nicht unbedingt unbefristet - von einer Erwerbsminderungsrente leben musst, solltest Du Dich deswegen auch befassen.
Wenn Du wissen willst, wie hoch Deine Erwerbsminderungsrente ungefähr sein könnte, schaue in die letzte, so genannte Renteninformation der Rentenversicherung. Das ist ein einseitiges Schreiben, dass den Beitragszahlern in der Regel jede 2 Jahre zugeschickt wird.
Falls eine mögliche Erwerbsminderungsrente schlicht zu niedrig wäre um von ihr leben zu können, hättest Du im Falle einer vollen Erwerbsminderung Anspruch auf ergänzende Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Dann stünde Dir als Gesamtheit monatlich ein Betrag zur Verfügung, der quasi genau so hoch ist wie der Betrag, den Du als Hartz-IV-Bezieher bekommen würdest. Im Falle einer teilweise vorhandenen Erwerbsminderung (bei einer Erwerbsfähigkeit von 3 bis unter 6 h täglich) würdest Du Deine Erwerbsminderungsrente mit Hartz IV aufstocken können.
Viele Grüße
Minimalist
PS: Hier ein Link der Bundeszentrale für politische Bildung über die volle und teilweise Erwerbsminderungsrente:
http://www.bpb.de/politik/innenpolitik/ ... -teilweise
wenn Du bald ausgesteuert bist, dann geht der Bezug von Lohnersatzleistungen nach der Aussteuerung wie folgt weiter:
- Entweder durch Bezug von Arbeitslosengeld I, falls Du einen Anspruch auf ALG I erworben hast (der Bezug von Krankengeld wird beim möglichen Erwerben eines solchen Anspruchs berücksichtigt). Für Leute wie Dich gibt es speziell den § 145 SGB III (Minderung der Leistungsfähigkeit), siehe http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__145.html - das heißt, Du stellst Dich mit Deinem Restleistungsvermögen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und kannst auch nur in Jobs vermittelt werden, die Deinem Restleistungsvermögen entsprechen, und die in mindestens 15 h pro Woche ausgeübt werden müssen.
- Oder durch Bezug von Arbeitslosengeld II (Hartz IV).
Sowohl beim Bezug von ALG I oder ALG II kann bzw. wird Dich der Leistungsträger (hier: entweder die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter) auffordern, eine berufliche Reha-Maßnahme zu beantragen. So was nennt sich auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Mit beruflichen Reha-Maßnahmen sind auch Umschulungen gemeint.
Wer entscheidet über Anträge auf Bewilligungen von beruflichen Reha-Maßnahmen? Die Deutsche Rentenversicherung.
Die Rentenversicherung kann aber einen Antrag auf Bewilligung einer beruflichen Reha-Maßnahme ablehnen UND den Antrag gleichzeitig umdeuten in einen Antrag auf Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente, wenn die Rentenversicherung die Meinung vertritt, dass der Antragsteller weniger als 3 h täglich erwerbsfähig, also voll erwerbsgemindert sein könnte. Dann schaut die Rentenversicherung, ob Du eventuell eine Erwerbsminderungsrente bekommen könntest.
Mit dem Gedanken, dass Du eventuell - auch vorübergehend, also nicht unbedingt unbefristet - von einer Erwerbsminderungsrente leben musst, solltest Du Dich deswegen auch befassen.
Wenn Du wissen willst, wie hoch Deine Erwerbsminderungsrente ungefähr sein könnte, schaue in die letzte, so genannte Renteninformation der Rentenversicherung. Das ist ein einseitiges Schreiben, dass den Beitragszahlern in der Regel jede 2 Jahre zugeschickt wird.
Falls eine mögliche Erwerbsminderungsrente schlicht zu niedrig wäre um von ihr leben zu können, hättest Du im Falle einer vollen Erwerbsminderung Anspruch auf ergänzende Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Dann stünde Dir als Gesamtheit monatlich ein Betrag zur Verfügung, der quasi genau so hoch ist wie der Betrag, den Du als Hartz-IV-Bezieher bekommen würdest. Im Falle einer teilweise vorhandenen Erwerbsminderung (bei einer Erwerbsfähigkeit von 3 bis unter 6 h täglich) würdest Du Deine Erwerbsminderungsrente mit Hartz IV aufstocken können.
Viele Grüße
Minimalist
PS: Hier ein Link der Bundeszentrale für politische Bildung über die volle und teilweise Erwerbsminderungsrente:
http://www.bpb.de/politik/innenpolitik/ ... -teilweise
28.03.2019 15:19 • x 3 #22