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Zitat von Disturbed:
Verschläschterungsantrag

Soll natürlich Verschlechterungsantrag heißen und hat nichts mit Schlachten oder so zu tun

Zitat von Vicky14:
@Schlaflose heißt das, dass jeder der Schwerbehindertenvertretung ist, selbst schwerbehindert ist?

Soweit ich weiß, ja.

A


Schwerbehindertenvertretung möchte ein Gespräch

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Die rechtlichen Voraussetzungen finden sich in den §§ 176 ff. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Gibt es in einem Betrieb oder einer Dienststelle mindestens fünf nicht nur vorübergehend beschäftigte schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte behinderte Personen, so ist eine örtliche SBV zu wählen (§ 177 Abs. 1 SGB IX). Die Arbeitnehmervertretungen (Betriebsrat, Personalrat) haben auf die Wahl einer SBV hinzuwirken (§ 176 Satz 2 SGB IX). Die Wahl einer örtlichen SBV kann aber auch in Betrieben oder Dienststellen stattfinden, in denen es sonst keine Organe betrieblicher Mitbestimmung gibt. Mehrere Betriebe oder Dienststellen können vom Arbeitgeber im Benehmen mit dem Integrationsamt „für die Wahl“ zusammengefasst werden, sofern räumliche Nähe besteht (§ 177 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX), und es können auch Stufenvertretungen gewählt werden (§ 180 SGB IX). Die SBV besteht aus einer Vertrauensperson (die selbst nicht schwerbehindert sein muss) und mindestens einer Stellvertretung. Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November statt, die nächsten örtlichen Regelwahlen 2022, 2026 usw. Außerhalb dieser Zeiten finden Wahlen statt, wenn die letzte Wahl erfolgreich angefochten wurde, das Amt vorzeitig erlischt und kein stellvertretendes Mitglied nachrückt oder es noch keine SBV gibt. Alle im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen sind, unabhängig von ihrem Alter und ihrer Beschäftigungsdauer, wahlberechtigt.

Wählbar sind alle nicht nur vorübergehend Beschäftigten – auch nicht behinderte Menschen – mit Ausnahme leitender Angestellter und Inklusionsbeauftragte, wenn sie am Wahltag volljährig sind und dem Betrieb schon mindestens sechs Monate angehört haben[6], sofern sie für den Betriebsrat oder Personalrat wählbar sind.

Zitat von Disturbed:
Wie gesagt, man kann die Gleichstellung beantragen, aber natürlich prüft die AfA, ob sie die auch gewährt.

Mir wurde die Gleichstellung nicht gewährt. Es werden ja Stellungnahmen von verschiedenen Personen eingeholt. Das war bei mir mein Chef und der Personalratsvorsitzender und keine Ahnung wer noch. Auf jeden wurde es abgewiesen. Daraufhin habe ich Widerspruch eingelegt und mein Fall wurde dann am Sozialgericht verhandelt. Davon wusste ich allerdings nichts Ich habe es erst erfahren, als Monate später das Schreiben vom Sozialgericht mit dem Urteil kam. Soweit ich aus dem Verhandlungsprotokoll entnehmen konnte, kam man zu dem Schluss, dass meine Probleme bei der Arbeit nicht durch eine Gleichstellung gelöst werden können. Hat ja auch gestimmt. Der Lehrerberuf war einfach völlig ungeeignet für mich und daher kamen meine psychischen Probleme.

@Schlaflose ja, das ist halt wirklich Einzelfall abhängig. Deswegen gebe ich auch keine allgemein gültigen Antworten dazu. Bei dem Arbeitgeber, bei dem ich auch Betriebsrat war, wurde es begrüßt, wenn sich jemand hat gleichstellen lassen, da dann die Ausgleichsabgabe eingespart wurde, es aber generell zu wenige AN mit GDB über 50 gab.

Einen so besonderen Kündigungsschutz gibt es ohnehin nicht, es ist nur etwas schwieriger jemanden loszuwerden. Ein AG der es will, findet eine Möglichkeit.




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