es gibt ein Urteil vom Verfassungsgericht ! die kinder haetten zu Paten / oma / opa gekonnt ! heim ist das letzte wenn es keine Möglichkeiten mehr gibt !
es wurde nix geprüft. es wurde gegen das gericht entschieden !
Oft schießen die Jugendamtsmitarbeiter und sonstigen Verfahrensbeteiligten aber über das Ziel hinaus. Das Verfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 07.04.2014 bzw. dem Procedere einen Riegel vorgeschoben: Die Inobhutnahme des Kindes durch das Jugendamt und die Heimunterbringung müssen immer das letzte Mittel sein.
In dem Fall, dass das Verfassungsgericht zu entscheiden hatte, lag nach Meinung der Verfassungsrichter keine unmittelbare Gefahr für die Kinder vor. Die Mutter war aufgrund psychischer Probleme seit der Geburt eines Kindes kontinuierlich in ambulanter und stationärer Behandlung. Die Kindeswohlgefährdung dauerte also bereits seit langem an. Das Kind, um das es geht, war drei Jahre alt, als es der Mutter weggenommen wurde und in ein Heim untergebracht worden ist.
Das Verfassungsgericht hat klargestellt, dass hier keine Eilbedürftigkeit vorliegt, da keine akute Kindeswohlgefährdung vorliegt. Ein Sorgerechtsentzug ist nur bei einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls zu rechtfertigen, an deren Annahme strenge Anforderungen zu stellen sind. Das elterliche Fehlverhalten muss ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist.
Daneben muss auch der Grundrechtsschutz der Eltern gewährleistet werden. D. h. in der Praxis, dass sämtliche andere Möglichkeiten, das Kind zu schützen, ausgeschöpft werden müssen. Zum einen wäre dies z.B. eine Familienhilfe, pädagogische oder psychologische Unterstützung der Eltern oder aber auch – und darum ging es im vorliegenden Fall -, eine Unterbringung bei der Tante, dem Onkel oder den Großeltern, die einer Heimunterbringung zu bevorzugen ist!
Auch der vorläufige Entzug des Sorgerechts ist ein solch erheblicher Eingriff in die Grundrechte der Eltern, der nur gerechtfertigt ist, wenn dem Kind ein schwerer Schaden droht, der ein sofortiges Einschreiten erfordert. Die bloße Behauptung, dass dem Kind im Haushalt der Eltern in naher Zukunft eine schwere Gefahr droht, ist nicht ausreichend.
02.07.2016 05:34 •
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