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Woher weißt du, dass in diesem Haus keine Sachen mehr von ihm sind?
Wo ist denn seine Freundin? Hat die eine Telefonnummer? Die Freundin ist die Mutter deiner Stiefgeschwister oder ist das jemand anderes?
Was sagt denn die Heimleitung dazu, dass von ihm ALLES weg ist und nicht mal Kleidung im Pflegeheim? Hat die Sachen jemand bereits abgeholt?

War er zuletzt wehrlos geworden, hat man ihn ausgenommen? Kontoauszüge, wer hat Geld abgehoben? Wer hatte auf seinem/seinen Konten außer ihm Unterschriftsvollmacht?

Wieso Alleinerbe? Ich denke die Freundin bekommt 60 %.

Huhu Jana

Ich weiss natürlich nicht, ob und was sich in seinem Ex-Haus noch befindet,
wie sollte ich das auch jemals ohne Amtshilfe herausfinden ... ?

Diese 60% Angabe hat mich auch gewundert, aber nach Angabe der Betreuer-
in und des Nachlassgerichts zählt nur der Begriff Alleinerbe, und das bin zu
100% ich.

Ja, und diese Ex-Freundin (die Anfangs ja auch das Testament vollstrecken
sollte) ist heute selber als Pflegefall in einem Heim (GastB hat das ja schon
humorvoll angedeutet, aber es ist nun wirklich so).

Und ja, man (seine beiden Neubälger) haben ihn ausgenommen, dies ist hier
im Dorf mehr als bekannt (siehe Haus).
Ich vermute, sie haben auch alle Habe, Fahrzeug, Wertsachen und einen Teil
des Bankvermögens in den letzten Jahren rechtswidrig abgezogen.

A


Vater gestorben

x 3


Dann kannst du doch aber nicht behaupten, dass nichts von ihm übrig ist, wenn sich seine Sachen und sein Hausrat eventuell ganz normal in seinem Wohnhaus befinden.
Von wem stammt den die 60 % Angabe, dachte das stand im Testament?

Dann geh doch mal in das Heim, in dem die Ex-Freundin wohnt und stelle ihr Fragen. So wird sich vielleicht eine Antwort zur nächsten gesellen.
Sie können nur Geld bei ihm abheben, wenn sie Unterschriftsvollmacht hatten, sonst nicht.

Mach dir doch mal eine offene Fragen-Liste und arbeite die ab. Ab jetzt bist du so eine Art Detektiv.

Ach Gott, ist das aufregend. Aber du solltest einen kühlen Kopf bewahren (ähm.. irgendwie.. falls irgendwie möglich.. oder so).
Stell dir vor, du bist in einem Krimi und musst nun den Fall lösen.

Ach Beo das sind die Momente wo ich dir wünsche dass du in der Lage wärest dort aufzulaufen der Brut das Testament vor den Latz zu knallen und zu sagen los rückt die Sachen von meinem Vater raus.

Nein, ich meinte nicht das Pflegeheim räumt seine Sachen weg.

Sondern die Freundin, die Kinder usw. wenn das schon so lange geht werden die schon gut alles genommen haben.

Was ich noch immer nicht verstehe: Das Haus ist noch da, nicht verkauft und die Kinder wohnen da noch drin?

Dann kann ja sein Zeug auch noch da sein.

Ich mag so komplizierte Geschichten, meist ist alles recht einfach zu regeln.

Liebe Jana :

Offiziell ist nach Sachlage der Erbangelegenheit NICHTS mehr übrig.

Und ich behaupte NICHTS, sondern bekunde hier nur diese offizielle
und derzeit amtliche Erbmassenangabe.

Und natürlich muss die Habe meines Vaters noch irgendwo existieren
oder zu geld gemacht worden sein, genau desshalb schreibe ich ja
hier über diese naheliegende (aber -noch- nicht für mich beweisbare)
Vermutung.

Und ja, Polizei/Staatsanwaltschaft (wäre ich reich Detektiv) werde ich
wohl demnächst wirklich brauchen. Vorher möchte ich aber noch per-
sönlich mit der Berufsbetreuerin über diese Sache reden.

Und natürlich muss ich nun aktiv werden, aber ich kann ja nicht auf
eigene faust Häuser durchsuchen oder mir völlig fremde Menschen
zu Aussagen zwingen ... brauche da Amtshilfe ...

Diese dubiose 60% Angabe steht im Testament, hat aber keine erb-
rechtliche Bedeutung (Info vom Nachlassgericht und Betreuerin).

@ primavera :

Jupp, zumindest eines dieser Kinder (nicht biologisch und nicht ado-
ptiert) lebt in diesem haus, hat es sogar mit einem neuen Dach plus
Solarzellen ausgestattet.

Ich selber war, obwohl nur knapp 100 Meter von meinem heutigen
Wohnsitz entfernt, zuletzt etwa 1988/89 zu Besuch. Danach durfte
ich, auf Anweisung der damaligen Frau meines Vaters, dieses Haus
nicht mehr betreten.

Und die Vermutung, dass sich ein Teil der Habe meines Vaters noch
dort befindet liegt sehr nahe, aber wie soll/kann ich das festestellen?

PS: Bitte auch immer wieder gut beachten :
Mein Vater war nicht viele Jahre lang in einem Heim, sondern NUR
etwa über einen Zeitraum seiner letzten 6 Monate ...

Danke Beo fürs Aufklären.

Wenn dieses wohnende Kind nicht adoptiert und nicht leiblich war, war das haus dann eine Schenkung deines
vaters mit lebenslangen Wohnrecht?

Festzustellen was noch in diesem Haus ist, tja schwierig. Der wird nicht warten bis jemand kommt uund nach fragt.
Was ich in dem Fall tun würde kann ich hier leider nicht schreiben.

Bleibt dir nur der Rechtsweg und die Hoffnung.

Nun, ein Teil des Geldes könnte z.B. die Solaranlage und das neue Hausdach sein, vielleicht hat er auch finanziell noch bei Hausinstandhaltungen geholfen. War seine Freundin berufstätig oder haben sie von seinem Geld gelebt?

Ich sagte nicht, zu Aussagen zwingen, sondern einen Besuch machen und sich normal unterhalten, falls noch möglich. Aber das ist ja auch nicht meine Sache. Ich wollte lediglich helfen.

Zitat von primavera:
Wenn dieses wohnende Kind nicht adoptiert und nicht leiblich war, war das haus dann eine Schenkung deines
vaters mit lebenslangen Wohnrecht?


Jupp, das war damals eine Schenkung/Grundbuchübertragung meines
Vaters an diese Kinder (heute natürlich erwachsene Leute). Er hat es
getan als seine Frau (Mutter dieser Kinder) unheilbar an Krebs erkra-
nkt war.
Wäre seine Frau vor ihm gestorben, dann wäre ich als einziger Nach-
komme später einmal Erbe dieses Hauses geworden, da seine neuen
Kinder kein Erbrecht gehabt hätten.

Habe da aber schon öfter hier im Forum darüber geschrieben, vergesse
daher manchmal, diese Einzelheiten noch einmal dazu zu schreiben.

PS:
Was ich eigentlich tun müsste weiss ich natürlich auch, aber ich wäre
danach nicht mehr in meinem eigenen Käfig, sondern in einem staat-
lichen Hochsicherheitstrakt ...

@ Jana :

Die Solaranlage wird mit Sicherheit vom Geld/Besitz meines Vaters
finanziert worden sein.
Ja, und die Freundin meines Vaters ist 1940 geboren, daher denke
ich, dass sie zuletzt nicht mehr berufstätig war.

Und was das Reden betrifft (deine guten Hilfetipps), so wird es na-
türlich noch einige Gespräche geben. Möchte aber eben zuerst mit
der Betreuerin reden, und all diese Infos habe ich ja auch erst seit
gestern Mittag.

Zitat von Beobachter:
Diese 60% Angabe hat mich auch gewundert, aber nach Angabe der Betreuerin und des Nachlassgerichts zählt nur der Begriff Alleinerbe, und das bin zu
100% ich.
Man kann jemandem z.B. 60 % des eigenen Vermögens testamentarisch überlassen und den Rest dem Erben vermachen. Dann sind die 60 % ein Vermächtnis und keine Erbschaft, und die Bezieher sind keine Erben im rechtlichen Sinne, sondern Vermächtnisnehmer. http://de.wikipedia.org/wiki/Verm%C3%A4chtnis

Ich weiß nicht, ob für ein Vermächtnis eine Prozentangabe möglich ist, bisher dachte ich, es müsse sich um konkret bestimmte Vermögensteile = Dinge handeln, wie z.B. eine bestimmte Lebensversicherung, ein bestimmtes Auto, ein bestimmtes Haus, ein bestimmtes Sparbuch oder ähnliches. Beo, stehen in dem Testament wirklich einfach nur Prozentzahlen? (Interessiert mich nur.) So eine prozentuale Aufteilung würde eigentlich die Auf- bzw. Zuteilung sehr erschweren und Streitigkeiten wären da so gut wie sicher. Mit Vermächtnissen soll das gerade ausgeschlossen werden, denn da ist klar, wer was bekommen soll, und der REST geht einfach an den oder diejenigen, die im Testament als Erbe/n benannt sind. Wie viel das dann schließlich ist, kann sich dann einfach im Laufe der Zeit herausstellen und darf auch von der kaufmännischen Geschicklichkeit des/der echten Erben abhängen. Z.B. wie viel sie dann beim Verkauf der geerbten Objekte erlösen.
Zitat von Beobachter:
Laut Testament soll die Freundin/Testamentsvollstreckerin meines Vaters 60% von allem bekommen und ich 40%.
Wenn das wirklich stimmt, dass du der einzige Erbe bist, und wenn wirklich ein NOTAR (!?) dieses Testament aufgesetzt oder abgesegnet hat, dann ....

Vielleicht wäre es nicht schlecht einen Rechtsberater aufzusuchen......

(mit Beratungshilfeschein vom Amtsgericht)

Huhu GastB

Dieser Notar hat noch mehrere Kunstfehler im Testament gemacht.
Z.B. ist der Name seiner Freundin/Testamentsvollstreckerin falsch
angegeben.
An sie gerichtete Post von Nachlassgericht ist an selbiges zurück-
gekommen.
Du hattest da also mit deinem humorvollen Beitrag tatsächlich re-
cht, bei der 1940 geborenen Dame muss man wirklich schnell sein
um sie noch lebend zu erreichen ...

Diese 40/60% Eintragung hätte aber für mich (Erbmasse) keinerlei
Bedeutung, das hat mir sowohl das Nachlassgericht als auch die
Betreuerin versichert.

@ kalina :

Für solche Privatangelegenheiten gibt es keinen Beratungsschein
oder gar Prozesskostenbeihilfe.
Ich weiss dies, weil ich es vor 12 Jahren, als die Hausschenkung
war, schon einmal vergeblich beim Amtsgericht beantragt hatte.

Sollte aber wirklich die ganze Erbmasse (Ausnahme was sich als
Vermögen auf Konten/Bank befindet) spurlos verschwunden blei-
ben, dann werde ich mich mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung
setzen.
Letztendlich kommen ja nur zwei Täterkreise in Frage, die neuen
Kinder oder die letzte Freundin meines Vaters.

Beratungshilfe – Man benötigt im Erbrecht anwaltlichen Rat, hat aber kein Geld, um den Anwalt zu bezahlen

Will man sich in einer erbrechtlichen Angelegenheit von einem Rechtsanwalt beraten lassen, dann kostet eine solche Beratung Geld. Schließt man für eine erste Beratung mit dem Anwalt keine abweichende Gebührenvereinbarung, dann kann der Anwalt für eine Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro von seinem Mandanten verlangen; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr höchstens 190 Euro, § 34 Absatz 1 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).



Diese summenmäßigen Beschränkungen gelten nur dann, wenn der ratsuchende Verbraucher im Sinne von § 13 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist.

Für Ratsuchende, die sich die vorstehend genannten Erstberatungsgebühren bei einem Anwalt nicht leisten können, besteht die Möglichkeit, eine erste Beratung bei einem Rechtsanwalt auf Kosten des Staates zu erhalten.

Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens wird auf Antrag die so genannte Beratungshilfe gewährt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel für eine Beratung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, wenn er nicht anderweitig Rat einholen kann und wenn das Auskunftsbegehren schließlich nicht mutwillig ist.

Die Beratungshilfe ist dabei nicht mit der Prozesskostenhilfe zu verwechseln, die bedürftigen Personen für die Durchsetzung ihrer Rechte vor Gericht gewährt werden kann. Die Beratungshilfe bezieht sich ausschließlich auf den außergerichtlichen Bereich.

Der Antrag auf Beratungshilfe ist bei dem Amtsgericht zu stellen, das für den Wohnsitz der Rat suchenden Person zuständig ist. Man kann den Antrag dort sowohl mündlich als auch schriftlich stellen, hat in einem amtlichen Formular den zugrunde liegenden Sachverhalt zu schildern und ebenfalls Angaben über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen.

Vor allem in eiligen Angelegenheiten kann sich der Ratsuchende auch direkt an einen Anwalt wenden und den für die Beratungshilfe notwendigen Antrag nachträglich stellen § 4 Abs. 2 BerHG (Beratungshilfegsetz). Um in diesem Fall Missverständnisse mit dem Anwalt zu vermeiden, sollte man bei der ersten Kontaktaufnahme den Anwalt darauf hinweisen, dass das Mandat auf Grundlage der Beratungshilfe abzurechnen ist. Der Anwalt wird, je nach eigener Auftragslage, von dieser Nachricht in Anbetracht eingeschränkter Verdienstmöglichkeiten gegebenenfalls nur mäßig begeistert sein, ist aber nach § 49 a BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) dazu verpflichtet, das ihm angetragene Mandat zu übernehmen, es sein denn, dem steht ein wichtiger Grund (z.B. eine Interessenkollision) entgegen.



Wenn die Voraussetzungen für eine Beratungshilfe vorliegen, wird dem Berechtigten von dem zuständigen Amtsgericht ein Schein ausgestellt, mit dem er von einem Anwalt seiner Wahl eine Beratung erhalten kann, § 6 BerHG.

Für seine Beratung erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach Nr. 2501 VV RVG (Vergütungsverzeichnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) eine feste Gebühr in Höhe von 30 Euro. Hat der Anwalt den mit einem Beratungsschein ausgestatteten Mandanten nach außen außergerichtlich vertreten, so beträgt die Gebühr für den Anwalt 70 Euro, Nr. 2503 VV RVG. Diese Gebühren werden von der Staatskasse übernommen.

Daneben schuldet der Ratsuchende dem Anwalt einen weiteren Bruttobetrag in Höhe 10 Euro, den der Anwalt zusätzlich verlangen kann, Nr. 2500 VV RVG.

In der realen Praxis sieht das folgendermassen aus :

12 seitigen Antrag auf dem Amtsgericht ausfüllen
Darlegung aller Einkommens-, Vermögens- und Lebensverhältnisse
Belegen durch Beifügen von beglaubigten Bescheinigungen (in mei-
nem Fall: Rentenbescheid, Grundsicherungsbescheid, Miet- und Wo-
hnkostenbescheid sowie Konto- und Bankbescheide)

Der Vorgang zur Beantragung solcher Beihilfen entspricht somit ex-
akt der Beantragung von HartzIV oder Grundsicherung/Sozialhilfe.

Ich werde also zuerst einmal das anstehende Gespräch mit der Be-
treuerin wahrnehmen, die mir ja dabei auch alle derzeitig verfüg-
baren Unterlagen übergeben will.

Ich weiß, dass es anstrengend ist, zu versuchen einen Beratungshilfeschein zu bekommen.

Vielleicht könntest Du Dir dabei eine Hilfsperson von einer anderen Beratungsstelle (Caritas oder ähnliches) zur Seite holen,

damit die Dich dabei unterstützen?

Ich weiß, dass es sein kann, dass Du im Endeffekt trotzdem keine Chance hast, aber beraten würde ich mich trotzdem lassen, ist

ja Deine letzte Möglichkeit, vielleicht doch noch ein kleines bisschen zu Deinem Recht zu kommen.

Ich frag mich wirklich, was war das für ein Mensch, der seinem Sohn nicht mal ein kleines bisschen was vererben wollte.

Das tut mir so leid für Dich! Du musst wissen, dass Du eigentlich mindestens Recht auf einen Pflichtteil vom Haus gehabt hättest.

Dass Dein Vater es verschenkt hat, das ist einfach nur eine Schweinerei (Entschuldige, aber da gibts kein nettes Wort dafür).

Du hättest auf jeden Fall Deinen Teil VERDIENT ! Basta!

Also ein Beratungshilfeantrag ist keineswegs 12seitig. Sondern es sind zwei Seiten. Soviel ist da gar nicht auszufüllen und es reichen auch Kopien der Einkommensbelege. Das macht meist sogar die Sekretärin beim Anwalt noch für die Mandanten. Also das sollte dich nicht abschrecken, wenn es nötig wird.
Vorne nur die persönlichen Angaben, hinten dann die Angaben zum Vermögen. Da das bei dir eh nichts ist, hast du auch kaum was auszufüllen und würdest auch sofort Beratungshilfe bekommen.

Ein Pflegeheim kümmert sich übrigens nicht um die Wohnung des Bewohners. In manche Heime darf man einen kleinen Teil persönlicher Habe mitnehmen. Stuhl, Tisch, Fernseher usw. Aber wenn man eh schon kein Geld hat und dann, wie in einem Krankenhaus, in einem 2-Mann-Zimmer untergebracht wird, kann man auch nicht viel mehr mitnehmen als seine Klamotten und seinen Fernseher.
Das machen dann die Verwandten. Also die Wohnungsauflösung. Oder aber ein gesetzlicher Betreuer. Möbel usw. sind bei alten Leuten oft nicht mehr verwert- oder brauchbar und kommen entweder auf den Sperrmüll oder ins Sozialkaufhaus. Oft teilt die Familie sich den brauchbaren Rest untereinander auf.
Bei deinem Vater ist es aber recht naheliegend, dass die Familie dieser Freundin sich alles Brauchbare unter den Nagel gerissen hat. Was einen evtl. PKW betrifft, lässt sich ja leicht ermitteln, wer den wann abgemeldet hat und ob der noch rum fährt oder verkauft wurde.
Wer wohnt denn nun in seinem Haus, wenn diese Freundin auch im Heim ist? Deren Kinder? Dann haben die sich wahrscheinlich alles geholt, was sie brauchen konnten. Aber auch da kannst du ja nicht beweisen, dass dein Vater ihnen das nicht vor seinem Einzug ins Heim gestattet hat.

Und kalina: Es ist überhaupt nicht schwer, einen Beratungshilfeschein zu bekommen. Man kann auch direkt zum Anwalt gehen. Die haben die Vordrucke da. Dort werden die nötigen Belege kopiert, weg geschickt und der Anwalt bekommt dann direkt den Schein zugesendet und rechnet ab.

Ich widerspreche da, kalina.
Vor langer Zeit war es einmal so, dass der Erstgeborene Alleinerbe war.
Ein Vater kann nun mal mit seinem Geld machen was er will. Fälschlicherweise denkt man, dass man einen Anspruch hätte oder dass ein Haus gebaut wird, auch in der Absicht, es dem eigenen leiblichen Kind zu vererben. Dieses Denken ist ein Trugschluss. Es entspricht, denke ich des Öfteren nicht dem realen Leben, sondern stammt aus einer Naiv-Bilderbuch-Welt.
Da ich selbst Betroffene einer solchen Erbgeschichte bin, kann ich mich hier sehr gut hineinversetzen.
Beos Vater lebte mit den Stiefkindern wohl quasi auch als Familie zu betrachten in dem gleichen Haus. Mit Beo fand, aus welchen Gründen auch immer, seit Jahrzehnten kein Kontakt statt.
Sponsor-Mitgliedschaft

Liebe Pumuckl,

das mit den zwei Seiten ausfüllen stimmt, aber (bei uns zumindest) haben die Anwälte

keine Lust, das selbst zu machen und fordern Dich auf, Dir selbst einen Schein zu holen.

Und auf dem Amtsgericht (bei uns zumindest) sind sie leider auch nicht gerade freundlich und wollen aktuelle (!) Kontoauszüge und Belege sehen.

Also: Kontoauszüge, Bescheide vom Amt und Personalausweis und Schreiben vom Notar mitbringen!

Trotzdem würde ich es auch unbedingt an Beos Stelle versuchen, mich über meine Rechte zu informieren!

Probier es einfach, Du würdest es sonst später vielleicht noch bereuen!

Huhu kalina

Nöö, ich könnte das schon ohne Hilfe machen, habe das ja schon
einmel getan, also Praxiserfahrung.

Aber bevor ich nun grosse Geschütze auffahre, möchte ich ver-
nünftigerweise erst einmal das Gespräch mit der Betreuerin füh-
ren, und von ihr alle Unterlagen haben.

Was ich jetzt benötige ist ein Erbschein und eine Sterbeurkunde.
Ohne diese Dokumente könnte auch der beste Rechsanwalt nur
sehr wenig tun. Und diese Dokumente bekomme ich ja nächste
Woche.

PS: Ich bin ja testamentarisch Alleinerbe, aber es scheinen sich
im Vorfeld andere Leute Hab und Gut (eventuell auch Vermögens-
teile) angeeignet haben.

Nur der Pflichtteilanspruch von Haus ist nun nach 12 Jahren recht-
lich verfallen (10 Jahres Frist).

@ Pumuckel :

Noch nicht einmal das Nachlassgericht hat bis heute herausfinden
können, wo (in welchem Heim) sich die Freundin meines Vaters be-
findet. Woher sollte ich also wissen, wie ihre Wohn- und Familien-
verhältnisse vorher waren ?

Zitat von pumuckl:
Das machen dann die Verwandten.


Der einzige biologische und rechtlicher Verwandter war/bin ich.

Zitat von pumuckl:
In manche Heime darf man einen kleinen Teil persönlicher Habe mitnehmen. Stuhl, Tisch, Fernseher usw. Aber wenn man eh schon kein Geld hat und dann, wie in einem Krankenhaus, in einem 2-Mann-Zimmer untergebracht wird, kann man auch nicht viel mehr mitnehmen als seine Klamotten und seinen Fernseher.


Wie schon mehrmals geschrieben, mein Vater war nur etwa 6
Monate in diesem Heim (nicht zig. Jahre). Und nach allen mir
vorliegenden Informationen existiert noch nicht einmal (bild-
lich gesprochen) eine gebrauchte Zahnbürste ...

@ Jana :

Mein Vater hat, nach der hausverschenkung vor 12 Jahren, den
Kontakt mit mir abgebrochen, nicht umgekehrt.
Und die biologische Erbfolge steht hier nicht mehr zur Debatte,
da ein rechtswirksames Testament existiert, in dem ich als Al-
leinerbe benannt bin.

Alle Unklarheiten die derzeit bestehen, sind nicht im Erbrecht
zu suchen, sondern im Verschwinden der Erbmasse.

Verschwinden der Erbmasse.. na ja..
Also normalerweise stecken die Leute ihr Geld in ihren eigenen Lebensunterhalt und wenn sie ein Häuschen haben zur Instandhaltung desselbigen, außerdem Heizkosten, Betriebskosten etc. Und dein Vater war ja auch schon längere Zeit Rentner.
So mysteriös finde ich das alles nun nicht.
Bin mal gespannt, was sich aus den Unterlagen der Betreuerin ergibt.

A


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