Geschichte der Magie
Antike
Die frühesten schriftlichen Quellen der Magie reichen bis in die Zeit der mesopotamischen, sumerischen und altägyptischen Hochkulturen zurück. Auch aus der Steinzeit wurden Hinterlassenschaften wie Höhlenmalereien, Artefakte oder Steinkreise der Megalithkulturen entdeckt, die als Hilfsmittel zur Durchführung magischer, dem Schamanismus heutiger Zeit nicht unähnlicher Handlungen und Zeremonien gedeutet werden.
Ähnlich weit reichen die magisch-mythologischen Überlieferungen insbesondere des nordisch-europäischen, römischen, griechischen und hebräischen Kulturkreises zurück.
Ein erster Gipfel rationaler Auseinandersetzung mit magischen Praktiken beginnt in der griechischen Antike. Der Bund der Pythagoreer bereitete hierfür den Boden. Denker wie Platon und Aristoteles unterzogen Theurgie und antike griechische Theologie bis in die Ethik hinein philosophischer Betrachtung.
Mittelalter
Magie im frühen Skandinavien
Im mittelalterlichen Schrifttum kommt auch die Magie an mehreren Stellen vor. “Seið” (f. und n.) ist der norrøne Ausdruck für Magie. Diese umfasst den magischen Angriff auf eine Person und die Wahrsagerei. Dem Begriff liegen bestimmte mythologische Vorstellungen zu Grunde und er ist in ein größeres religiöses System eingebunden, welches in den subarktischen Kulturen verbreitet war. Deshalb ist die Magie der Seiðkona (Zauberin) und der seiðrmenn (Magier) mit dem sibirischen Schamanismus eng verwandt.
Im skandinavischen Raum der Wikingerzeit wurde der Seiðmaðr verachtet und oft verfolgt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass seið an den Kult der Göttin Freyja geknüpft und daher von Frauen ausgeübt wurde. In den eddischen Schimpfreden Lokis wirft dieser Odin vor:
En þik síða kóðo
Sámseyo í,
ok draptu á vétt sem völor,
vitka líki
fórtu verþjóð yfir,
ok hugða ek þat args aðal.
Von dir sagt man
du habest in Sámsey gezaubert
und mit einem Stab auf einen Deckel geschlagen,
Zauberern gleich
zogst du durchs Volk,
und das scheint mir weibisch.
Dabei ist das Wort “arg” in der letzten Zeile bedeutsam: Es bedeutet weibisches Auftreten, passive gleichgeschlechtlich und rituelle Änderung des Geschlechts. Odin hat durchaus schamanistische Züge. Der Sohn Harald Hårfagres mit der Samin Snøfrid Svåsedotter namens Ragnvald war Seiðmaðr. Nach der Historia Norwegiae wurde er ertränkt, die für seiðmenn übliche Hinrichtungsart. Offenbar hielt sein Vater ihn für perv.. Nach Mircea Eliade war bei den sibirischen Schamanen die Veränderung des Geschlechts oder der Transvestitismus üblich. Dazu zwangen ihn die Geister.
Auch in den Isländersagas spielt die Magie hin und wieder eine Rolle. So tötet Kotkell, ein Einwanderer aus den Hebriden, in der Laxdæla saga Þórður, der ihn wegen Zauberei vor das Allting geladen hatte, durch Zauberei:
„Siðan lét Kotkell gera seiðhjall mikinn. Þau færðust þar á upp öll. Þau kváðu þar harðsnúin fræði. Þat váru galdrar. Því næst laust á hríð mikilli.“
„Darauf ließ Kotkel ein großes Zaubergerüst errichten. Sie [er und seine Söhne] stiegen alle zusammen hinauf. Da ließen sie erklingen grimmig gefügte Weisen: Das waren Zaubersprüche. Sofort brach ein starkes Unwetter los.“
– Laxdæla saga Kap. 35, übersetzt von Rudolf Meißner.
Þórðr, der mit einem Schiff abgefahren war, kam bei dem Sturm um. Kotkel wurde später mit einigen Söhnen gesteinigt, ein anderer Sohn wurde ertränkt. Man zog gefangenen Zauberern sofort einen Sack über den Kopf, um den „bösen Blick“ zu verhindern. Kotkels letzter Sohn Stigandi wurde schließlich auch gefangen. Der Sack hatte einen Riss, durch den er auf einen Wisenabhang schaute.
„En því var líkast sem hvirfilvindr komi at. Sneri um jörðunni, svá at aldregi síðan kom þar gras upp. Þar heitir nú Brennu“
„Es war nun gerade so, als käme ein Wirbelwind darüber und kehrte den Boden um, so dass dort niemals mehr Gras gewachsen ist. Der Ort heißt nun Brenna.“
– Laxdæla saga Kap. 38, übersetzt von Rudolf Meißner.
Auch er wurde gesteinigt.
Magie auf dem christlichen Kontinent Im Mittelalter unterscheidet Wilhelm von Auvergne erstmals eine göttliche magia naturalis von einer destruktiven teuflischen Magie.
Die Aufzeichnungen Abrahams von Worms von 1387 bekunden den ersten schriftlich überlieferten und vollständig erhaltenen Ritus eines jüdischen Mannes zur Bändigung dienstbarer Geister unter dem Patronat des heiligen Schutzengels. Mit überliefert wurde sein magischer Lebensweg, eine frühmittelalterliche Autobiographie. Der ethische Anspruch dieser Magie rückt den Text zur magia naturalis.
1496 beschrieb Giovanni Pico della Mirandola sein Verständnis des Phänomens Magie in „Über die Würde des Menschen“: „Wie der Landmann die Ulmen mit den Reben des Weinstocks, so vermählt der Magier die Erde mit dem Himmel, das heißt das Untere mit den Gaben und Kräften der Oberwelt.“
Das unter dem Titel De Occulta Philosophia 1530 veröffentlichte Buch des humanistischen Theologen, Doktors der Rechte und der Medizin, Agrippa von Nettesheim, fußt auf den Schriften Giovanni Pico della Mirandolas und stellt die weltweit erste systematisch gegliederte theoretische und praktische Gesamtdarstellung der Magie dar.
Paracelsus, der Alchemist und Erneuerer der Naturheilkunde, lehnte die auf Aristoteles zurückgehende Scholastik und die damit verbundene streng überlieferte Medizin der Tradition Galenus ab. Mit unbändiger Wissbegierde lernte er Heilkunde von Menschen aller Gesellschaftsschichten. Magie bedeutete für ihn Heilung: „Aber magische Operation, gleich wie die Wissenschaft der Kabbala, entspringt nicht aus Geistern oder Zauberei, sondern aus dem natürlichen Lauf der subtilen Natur.“ (Volumen medizinae Paramirum).
Als Wechselwirkungen des Christentums mit magischen Aktivisten kamen im Mittelalter spezifisch christianisierte Formen der Magie auf. Die Grimoires als Zauberbücher, welche Dämonologie oder Angelologie lehrten, verbreiteten magische Praktiken, die mit christlichen Elementen durchsetzt waren. So sollte der Magier Fasten, Beten und die Dreieinigkeit anrufen, damit er göttliche Macht erhielt, um Dämonen zu bezwingen.
Zur Zeit der Christianisierung waren es hauptsächlich Provinzialsynoden, die sich mit magischen Praktiken befassten. Dabei ging man selbstverständlich von der realen Wirkung der Magie aus. Aufschlussreich sind in diesem Zusammenhang die kirchlichen Gesetze, wie das Decretum Gratiani und die dazu verfassten Kommentare der Dekretisten, der Dekretalistik und die Bußsummen.
Malefizium
Im sechsten Kanon der Synode von Elvira (um 300) wurde bestimmt, dass jemand, der einen anderen durch einen Schadenszauber („maleficium“) getötet habe, auch zur Todesstunde keine Kommunion erhalten dürfe, da er sein Verbrechen nicht ohne Verehrung von Dämonen habe ausführen können Nach dem Umfang der Texte kann man davon ausgehen, dass die häufigste Anwendung darin bestand, beim Mann Impot. zu bewirken („Impot. ex maleficio“). Ein bekannter Fall ist das Gutachten des Erzbischofs Hinkmar von Reims über die Ehe des fränkischen Königs Lothar II., dessen Frau Theutberga ihm keine Kinder geboren hatte. Er kam zu dem Schluss, dass sehr wohl ein Malefizium die Ursache sein könne, dahinter aber ein unergründliches, aber niemals ungerechtes Urteil Gottes stehe.[7] Seine auch in anderen Gutachten niedergelegten Ansichten über die Impot. durch Schadenszauber beeinflusste die Dekretisten bei ihrer Kommentierung des Decretum Gratiani. Aber man glaubte auch an die Möglichkeit, durch Wetterzauber Schaden zu stiften, auch an Beschwörungen („incantationes“), an das Loswerfen („sortilegium“), an den „bösen Blick“ (fascinatio). Als Methode ist zum Beispiel das Rückwärtssprechen von Gebeten bekannt.[8] Magie konnte auch mit christlichen Riten verbunden werden. Der 7. Kanon der 13. Synode von Toledo (683) und der 5. Kanon der 17. Synode von Toledo (694) verboten das Totbeten durch Abhalten einer Totenmesse für noch lebende Personen. Dieses Verbot wurde auch in das Decretum Gratiani aufgenommen. Dass solche Totenmessen für Lebende stattfanden, ist bezeugt.[10] Auch wurde die Herstellung antikonzeptioneller Tränke und Liebestränke als Malefizium verurteilt. Dabei wurden vorwiegend Strafen für Kleriker festgesetzt, was darauf schließen lässt, dass diese als Gebildete Zugang zu entsprechender Literatur hatten.
Der Dämonenpakt
Schon Augustinus verurteilte jegliche Magie, da diese immer auf einem Vertrag zwischen Menschen und Dämonen beruhten. Diesem Verdikt folgte auch das Decretum Gratiani. Diese Vorstellung vom Teufelspakt nahm in der hochscholastischen Dämonologie einen bedeutenden Platz ein. In den kanonistischen Quellen wurde er aber kaum erwähnt. In den wenigen Stellen wurde lediglich der Text des Decretum Gratiani wiedergegeben, und nur der französische Glossenapparat Animal est Substantia bringt als Beispiel die Legende aus dem 9. Jahrhundert, wonach ein Theophilus Vicedominus einen solchen Pakt geschlossen habe, aber dann von der Jungfrau Maria erlöst worden sei.[12] Die Dekretisten befassten sich mit dem Teufelsbund im Zusammenhang mit der Wahrsagerei und unterschieden zwischen der gelehrten Wahrsagerei, die auf Grund spezieller Kenntnisse Künftiges prognostizieren könne und von einigen für erlaubt angesehen wurde, und dem „Furor“, der Besessenheit, die auf Grund eines Teufelspaktes in die Zukunft blicken lasse und daher eine schwere Sünde sei. Auch die Bußsummen betonten, dass magische Praktiken nur mit Hilfe des Teufels möglich seien, was den Schluss zulässt, dass ein solches Verhalten in der Beichtpraxis eine Rolle spielte.
Wahrsagerei
Die Synoden erließen viele Vorschriften gegen die Wahrsagerei, so die Synode von Ancyra (314), von Agde (506), von Orléans (511), von Braga (572) und von Toledo (633) und andere. Dazu gehörte auch die Astrologie. Isidor von Sevilla unterschied in seiner Etymologiae zwischen einer „astrologia naturalis“, die zum Beispiel Wetterprognosen ermöglichte, und einer „astrologia superstitiosa“, die menschliches Verhalten voraussagte.
Die mittelalterliche Literatur befasste sich im Wesentlichen mit zwei Formen des Wahrsagens: 1. der Astrologie, 2. dem Loswerfen. Hinzu kam die Berücksichtigung bestimmter unheilbringender Tage.
Astrologie
Die Astrologie war den Christen durch das gesamte Mittelalter geläufig. Sie erlebte ihre Blütezeit im Hochmittelalter, als arabische und griechische Werke zu Astronomie und Astrologie allgemein zugänglich wurden. In der Renaissance übten die Hofastrologen eine große Wirkung auf die Beschlüsse der Regierenden aus, insbesondere auf die Bestimmung des richtigen Zeitpunktes für ihre Ausführung.
Man berief sich dabei unter anderem auf die Geschichte der drei Weisen aus dem Morgenland, die einem Stern nach Bethlehem gefolgt seien (Mt 2 EU). Die kirchliche Kritik betonte dagegen, dass der Glaube an die Wirkung der Gestirne sowohl die Allmacht Gottes als auch den freien Willen des Menschen leugne.
Im Decretum Gratiani werden die Astrologie und auch die Astronomie („superstitiones divinationis“) sowie andere Naturbeobachtungen zum Zwecke der Vorhersage („superstitiones observationis“) als verbotene Magie verworfen. Die Dekretistik begann dann zu differenzieren. Es sei erlaubt, den Lauf der Dinge mit Hilfe der Gestirne zu deuten, genauso, wie man aus bestimmten Symptomen auf die Krankheit und ihren weiteren Verlauf schließe. Die reine Beobachtung der Gestirne ohne Absicht der Weissagung sei erlaubt. Papst Alexander III. schildert in einer Dekretale den Fall, dass ein Priester mit Hilfe eines Astrolabiums das gestohlene Gut einer Kirche aufspüren wollte, und verurteilt ihn zu einer Kirchenstrafe. Man ging davon aus, dass die Gestirne auf diese Welt Einfluss ausüben, lehnte aber jegliche Beeinflussung des menschlichen Willens durch die Gestirne ab.
Es gab auch gewisse Tage, denen magische Eigenschaften zugeschrieben wurden. Besonders geläufig waren die so genannten „Ägyptischen Tage“, die für bestimmte Tätigkeiten (Reise, Heirat) besonders ungünstig waren. Es handelte sich um meistens 24, manchmal auch um 36 „verworfene Tage“. Auch die Neujahrsprognose war weit verbreitet. Dabei wurde von der Wochentagsgottheit, auf die der Neujahrstag fiel, der Jahresverlauf etwa für die Ernte vorhergesagt. Ihre Beachtung wurde als Sünde untersagt. Die Bußsummen erlaubten die Beachtung von meteorologischen Vorzeichen für die Landwirtschaft, wenn dabei keine Dämonen angerufen würden. Thomas von Chobham nennt einige der abergläubischen Beobachtungen: das Niesen beim morgendlichen Aufstehen, das nächtliche Rufen des Kauzes oder nächtliches Hundegebell als Vorzeichen des Todes im Haus.
Das Loswerfen
Auch die Methode des Losens erfreute sich großer Beliebtheit. Besonders unter Klerikern war das Bibellosen gebräuchlich („sortes biblicae“), indem man irgendeine Bibelseite aufschlug und die gefundene Textstelle auf seine Fragestellung hin interpretierte. Diese Methode wurde sogar kirchlich anerkannt. Das Losen wurde sogar bei Bischofswahlen in ritualisierter Form („Prognosticum“) anerkannt. Die kirchlichen Verbote des Bibellosens (Bibliomantie) richteten sich nur gegen die Anwendung für profane Fragestellungen. Diese Art des Losens gab es in mehreren Varianten: Das Ziehen von beschrifteten Zetteln, manchmal auch mit Bibelsprüchen, der Gebrauch von Losbüchern mit Tabellen und dazugehörigen Lösungsschlüsseln. Ein solches Losbuch unter dem Namen Sortes Apostolorum ist schon für das Jahr 494 nachgewiesen. Papst Gelasius I. erwähnt ein „liber, qui appellatur Sortes Apostolorum.“
Thomas von Aquin unterschied drei Arten des Losens: 1. Das verteilende Los („sors divisoria“), 2. Das beratende Los („sors consultatoria“) und 3. Das wahrsagerische Los („sors divinatoria“). Das verteilende Los diene der Aufteilung von Gütern unter mehreren Berechtigten. Das beratende Los werde angewendet, wenn bei verschiedenen Handlungsoptionen zu entscheiden sei, was zu tun ist. Das wahrsagerische Los diene der Erkundung von verborgenen Sachverhalten. Während er gegen die ersten beiden Losverfahren unter bestimmten Umständen keine Bedenken hegte, verwarf er die „sors divinatoria“, weil das Wissen um Verborgenes allein Gott zukomme. Wesentliche Bedingung der Zulässigkeit der ersteren war die zwingende Notwendigkeit. Unter diesen Umständen erklärte er auch das Losverfahren bei kirchlichen Wahlen für zulässig.
Das Decretum Gratiani, die Dekretisten und Kanonisten des 12. und 13. Jahrhunderts befassten sich ausgiebig mit dem Thema der „sortes“. Denn das Losen, insbesondere durch Aufschlagen des Psalters, war bei der Wahl zu Kirchenämtern durchaus nicht unüblich. Gratian hielt das Loswerfen als ein von Gott in der Vergangenheit gebilligtes Mittel der Wahrheitsfindung und verwies dafür auf (Jos 7,16 EU), wo ein Dieb mit Hilfe des Losverfahrens identifiziert wird, auf (1 Sam 14,42 EU), wo Sauls Sohn Jonathan durch das Los überführt wird, gegen ein Verbot Sauls verstoßen zu haben, sowie auf weitere Schilderungen bis hin zu der Wahl des Matthias als Nachfolgeapostel des Judas in (Apg 1,26 EU). Auch zitiert Gratian Augustinus, dass das Loswerfen kein Übel sei, sondern ein Mittel, das bei menschlichen Zweifeln den Willen Gottes anzeige. Dann aber verwirft er das Loswerfen für die Gegenwart. Denn die kirchenrechtliche Entwicklung habe ein allgemeines Verbot gezeitigt, weil das Losen die Gläubigen zum Götzendienst verführen könne. Die Dekretisten waren ebenfalls der Meinung, dass das Loswerfen für sich genommen nichts Schlechtes, aber wegen der Nähe zum Götzendienst gleichwohl verboten sei. Manche aber hielten die „sortes“ durch Aufschlagen der Bibel nach Gebet und Fasten doch für zulässig. Der Einfluss des Römischen Rechts führte auch dazu, dass einige Dekretisten das verteilende Losen zur Schlichtung von Rechtsfällen und auch das Verfahren bei Bischofswahlen vom Verbot ausnahmen. Der Glossenapparat Ecce vicit leo eines französischen Dekretisten (eventuell Petrus Brito) gibt eine weitere Differenzierung: Er hält auch das Losen zur Wahrheitsfindung für prinzipiell zulässig, es dürfe aber nicht zu einer Verurteilung führen, da es eine Umgehung des Beichtgeheimnisses sei.
In diesem Zusammenhang sind auch erhalten gebliebene Formen der Gottesurteile zu sehen, insbesondere die „Abendmahlsprobe“, bei denen wie beim Losen göttliches Wirken angenommen wurde. Das 4. Laterankonzil von 1215 verbot aber Klerikern die Teilnahme an profanen Gottesurteilen, wie der Wasserprobe oder der Feuerprobe (z.B. Anfassen eines glühenden Eisens). Auch das Chrisam fand bei magischen Handlungen Verwendung. So sollte es vor Verletzungen bei der Eisenprobe schützen.
Magische Gegenstände und Texte
Zaubersprüche („incantationes“) wurden seit jeher für magische Praktiken verwendet. Nach damaliger Vorstellung erhielten Amulette oder die zur Zauberei erforderlichen Zutaten wie Kräuter, Wurzeln oder Steine ihre Wirkung oft erst durch Zaubersprüche, die beim Sammeln oder bei der Zubereitung gesprochen werden. Auf die Anwendung von Zaubersprüchen steht nach dem Decretum Gratiani grundsätzlich die Exkommunikation. Eine Ausnahme macht Gratian, wenn dazu das Glaubensbekenntnis oder das Vaterunser verwendet wird. Das führte dazu, dass solche Kräuter und Steine nur dann nützten, wenn sie unter Beachtung christlich-ritueller Vorschriften gesammelt und zubereitet wurden. Unter diesen Umständen wurden sie sogar als Amulette gegen Besessenheit toleriert. Das Decretum Gratiani verbietet alle diese Mittel unter Berufung auf Augustinus, der alle Mittel, die die medizinische Wissenschaft nicht anerkennt, als nutzlose Zauberei verwarf. Sie wurden „Phylakterien“ genannt, wenn sie um den Hals gehängt werden, um bestimmte magische Wirkungen zu erzeugen. Den dekretistischen Schriften sind einige Praktiken zu entnehmen. Es handelte sich nach dem Dekretisten Rufinus um Zettel mit geheimen Zeichen oder um die Stirn gespannte Plättchen mit zehn Worten des Alten Testaments. Offenbar spielte er auf die alte jüdische Praxis an, Textstellen der Tora bei Gebeten um den Oberarm gebunden oder auf der Stirn zu tragen (Gebetsriemen). Nach den französischen Dekretisten schrieb man um den Hals getragenen Zetteln, auf denen das Glaubensbekenntnis oder Vaterunser stand, heilende Wirkung zu, und man akzeptierte diesen Brauch. Die Bußsumme des Thomas von Chobham betont die Wirkmächtigkeit der „heiligen Worte“ und sieht deren Geheimnis in der richtigen Verbindung mehrerer Buchstaben oder Stimmen, eine Kunst, die in Vergessenheit geraten sei, aber, wenn sie jemand beherrsche, erlaubt sei, wenn keine Dämonen beteiligt würden. Auch bei den Amuletten unterscheidet Thomas zwischen erlaubten und verbotenen. Wer allerdings heilige Worte als Beschwörung verwende, um Kräutern eine Kraft zu verleihen, die ihnen nicht zukommt, begehe allerdings eine schwere Sünde. Wilhelm von Rennes nennt in seinem Kommentar zur Summa de casibus von Raimund von Penyafort als erlaubte Praktiken, wenn an Christi Himmelfahrt Zettel mit kurzen Texten beschrieben würden; es handele sich aber um verbotene Magie, wenn man glaube, die Zettel seien nur wirksam, wenn sie erst nach dem Vorlesen des Evangeliums oder nach der Messe geschrieben würden. Da es sich um eine Handreichung für Beichtväter handelt, war diese Übung offenbar weit verbreitet.
Schwarze Magie in verschiedenen Kulturen Oftmals spricht man von schwarzer Magie im Gegensatz zur weißen Magie, die stets zum Guten und zum allgemeinen Nutzen eingesetzt wird. Glaube an die Möglichkeit magischen Schadenszaubers ist weltweit in verschiedenen Kulturen verbreitet.
Dies geschieht z. B. durch Fetischismus, welcher sich ethnologisch auf religiöse Praktiken bezieht, bei der durch Zeremonien und Rituale unbelebten Gegenständen übernatürliche Kräfte verliehen werden zum eigenen Nutzen oder zum Schaden Anderer.
Verschiedene Formen von Schadenszauber können in magischen Ritualen und Handlungen vorkommen:
Verwendung von Gegenständen, die mit einer Person in Verbindung gebracht werden, zur Erreichung von Zauberwirkungen: z. B. einen Feind verletzen, indem man Pfeile in eine Abbildung von ihm sticht.
Schadenszauber wird durch Wunderwirken, Hexerei und Zauberei ausgeübt.
Durch das Aufsagen von Zaubersprüchen kann man auf übernatürliche Weise Personen Gutes oder Schlechtes wünschen.
In der einschlägigen Literatur wird Schadenszauber zumeist durch Menschen dokumentiert, die glauben, sie seien Opfer von Zauberei geworden.
Bücher, die Magie aus der Perspektive des Anwenders zum Inhalt haben, zeigen meist nur Zauberei mit positiver Wirkung (Schutz-, Liebes-, Potenzzauber).
Juristisch gilt Schadenszauber als untauglicher Versuch.
Schadenszauber in der frühneuzeitlichen Hexenverfolgung In Europa galt in den Hexenverfolgungen der Frühen Neuzeit (ca. 1450–1782) der Vorwurf des Schadenszaubers als integrativer Bestandteil der Anklagen gegen vermeintliche Hexen. Grundlage für die Hexenverfolgung war die kaiserliche Halsgerichtsordnung Karl V. von 1532 (Constitutio Criminalis Carolina). Die strafrechtliche Verfolgung der Zauberer und Hexen ging von dem Delikt der schadensstiftenden, erfolgreich durchgeführten Zauberei aus.
Die auf Anweisung und mit Hilfe des Teufels verursachte Schadenszauberei galt entsprechend der Hexenlehre u.a. gemäß der Hexenbulle Papst Innozenz VIII. von 1484 und des Hexenhammers des Dominikaners Heinrich Kramer (lat. Henricus Institoris) von 1487 als eine Fähigkeit von vermeintlichen Hexen oder Hexenmeistern. Der Pakt mit dem Teufel befähigte zum maleficium (lat.: malus „schlecht“ und facere „machen“ im Sinne von „Schadenszauber“), und das war ein crimen exceptum („Sonderverbrechen“).
Der Schadenszauber war konstituierender Bestandteil des Hexereibegriffs. Mit bestimmten Zaubermitteln wie Kräutern, Teilen von Tier- oder Menschenkörpern, durch Zaubersprüche und Flüche, aber auch durch die bloße Berührung oder sogar nur durch einen Blick (Böser Blick) konnten Hexen angeblich Menschen und Tiere schädigen oder töten und Einfluss auf die Natur nehmen. Diese Vorwürfe werden in Bildern zeitgenössischer Künstler (z. B. Hexensabbat – Kupferstich von Michael Herr um 1650) drastisch illustriert.
Der Vorwurf des Schadenszaubers diente den Menschen zur Deutung von Unglücksfällen aus dem Alltagsleben wie Krankheit oder Tod. Beispiele sind etwa Vorstellungen, dass durch Zauberei (toverij) Unwetter ausgelöst werden konnte oder Krankheiten beim Vieh und bei Menschen (z. B. sog. Hexenschuss, Impot.).
Für die Menschen in der Frühen Neuzeit stand fest, dass Hexen durch den Teufel dazu gebracht werden konnten, anderen Schaden zuzufügen, und sie dann im Schadenfall ein Todesurteil zu erwarten hatten.
Geständnisse in den Hexenprozessen
Dementsprechend forderten die Richter in den Hexenprozessen Aussagen zu folgenden miteinander verknüpften Anklagepunkten, die stereotyp immer wieder auftauchten:
Teufelspakt
Teufelsbuhlschaft
Hexenflug und Verwandlung in Tiere (z. B. Werwolf)
Teilnahme am Hexensabbat und
Schadenszauber.
Diese Anklagepunkte machten gemeinsam das so genannte Kumulativdelikt Hexerei aus. In jedem Prozess wurden die Angeklagten im Verhör über diese Tatbestände befragt und unter der Folter zu entsprechenden Geständnissen gezwungen.
In den Hexenprozessen bringen Richter und Zeugen Schadenszauber immer wieder in Zusammenhang mit Wetter und Ernteerträgen. Wetterkatastrophen während der so genannten Kleinen Eiszeit (ca. 1500–1800) verschlechterten die Lebensgrundlagen und erzeugten bei den Menschen Angst und Panik. In vielen Verhören ist von Ernteschäden oder der Schädigung von lebenswichtigen Nutztieren durch angebliche Einwirkung durch Hexerei die Rede: Unwetter (Blitze, Hagel, Stürme), das Herbeiführen von Ernteschäden und Hungerskatastrophen (molken toverij „Milchzauber“).
Schadenszauber in Hexenprozessakten (Beispiele)
Beispiele aus Hexenprozessakten aus den Notzeiten des Dreißigjährigen Krieges (1618–1648) verdeutlichen diese Vorwürfe von Schadenzauber:
Im Prozess gegen Kündtgen Meurer aus Siegburg im Jahr 1636 behaupteten Christian Lindlar und Bürgermeister Wilhelm Kortenbach, von ihr eine Krankheit angehext bekommen zu haben.
Trine, die Schefersche von Böinkhausen aus Menden /Westfalen, sagte 1631 im peinlichen Verhör aus: sie habe die Zauberkunst gelernt, als sie kein Brot für ihre Kinder gehabt. Sie habe beraten, wie sie die Mast verderben wollten (durch Schnecken) und Gift in die Bäume legen.
Peter Biffermann in Menden gestand 1631 unter der Folter: vor drei Jahren habe er den Hagelschlag gemacht, den Wind geblasen und schwarze Farbe auf die Bäume geblasen, um die Mast (Futter für die Tiere) zu verderben.
Gertrud Semer aus Menden gestand 1631, sie habe Maste und Vieh geschädigt. Die Maste habe sie verderben helfen durch Raupen, die sie massenhaft auf die Bäume geblasen. Und sie habe Roggen verdorben.
Hans Gunterman von Nidersorpe (heute Ortsteil der Stadt Schmallenberg in Westfalen) bekannte 1630: Hätte vergiftet vor 7 Jahren dem Belcken einen schwarzen Hund, dem Nachbarn Spikerman vorm Jahr ein Schwein, dem obersten Müller vor 2 Jahren eine schwarze Kuh. Vergangene Nacht (!) habe er in Werwolfsgestalt Trins Joste ein Füllen am Schelhorn umgebracht.
06.07.2013 11:29 •
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