Verschiedene Formen der Körperstrafe – wie etwa der berühmt-berüchtigte Klaps auf den Po, die kleine Ohrfeige, die bayrische „Watschn“ oder das Langziehen der Ohren – zählten als Strafmethode lange Zeit zu den häufigsten Erziehungsmitteln. Die im Volksmund auch als Prügelstrafe oder Züchtigung bekannten Methoden der Kindererziehung galten jahrhundertelang als selbstverständlich und viele Großeltern und Eltern erzählen ihren Kindern heute noch die alten Geschichten, wie sie in ihrer Kindheit und Jugend mit Rohrstock, Lederriemen, Gürtel oder Lineal für ihre Schandtaten büßen mussten.
Anwendung und Zulässigkeit der Prügelstrafe haben sich nicht nur im pädagogischen, sondern auch im juristischen Bereich im Laufe der Zeit stark gewandelt. Deshalb stellt sich die Frage, wie es heute rechtlich bei der Kindererziehung aussieht? Dürfen Eltern ihre Kinder auch heute noch schlagen oder sind Ohrfeige und Prügelstrafe in der Kinderziehung verboten? Was sollten Eltern unbedingt aus rechtlicher Sicht zur Prügelstrafe wissen und mit welchen Konsequenzen müssen sie bei diesen Erziehungsmaßnahmen schlimmstenfalls rechnen?
Prügelstrafe ist kein Elternrecht mehr
Entgegen der weitverbreiteten oder tolerierten Meinung, Eltern dürfte bei der Erziehung ihrer Kinder auch mal die Hand ausrutschen, ist das körperliche Züchtigungsrecht der Eltern mittlerweile als letztes Recht zur körperlichen Züchtigung abgeschafft worden. Es gibt deshalb kein Elternrecht mehr, das es Eltern erlaubt, ihre Kinder aus erzieherischen Gründen zu schlagen. Daher wird auch erziehungsberechtigten Eltern kein Züchtigungsrecht gegenüber ihren Kindern eingeräumt und die Frage, ob eine Ohrfeige maßvoll und angemessen ist, spielt juristisch gesehen keine Rolle mehr.
Bereits 1980 wurde der Begriff „elterliche Gewalt“ im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) durch den Begriff „elterliche Sorge“ ersetzt. Bei einer erneuten Reform des Familienrechts im Jahr 2000 hat der Gesetzgeber schließlich das Züchtigungsrecht der Eltern gegenüber ihren Kindern durch eine weitere Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch ausdrücklich abgeschafft. Dabei hat er explizit in den Gesetzestext aufgenommen, dass Kinder ein Recht zur gewaltfreien Erziehung haben. Die Züchtigung von Kindern ist damit gesetzlich als Erziehungsmaßnahme kategorisch untersagt. Der maßgebliche Paragraf untersagt hierbei nicht nur alle Formen der körperlichen Bestrafung, sondern verbietet darüber hinaus andere Formen der Gewalt wie z. B. seelische Verletzungen oder entwürdigende Maßnahmen.
Ohrfeige, Watschn und Ohrenlangziehen sind strafbar
Das gesetzliche Verbot, Kinder bei der Erziehung zu schlagen, spiegelt sich nicht nur im Familienrecht wider, sondern auch im Strafrecht. Eltern, die ihre Kinder schlagen, können sich deshalb grundsätzlich strafbar machen. Dabei kommen verschiedene Straftatbestände mit unterschiedlichen schweren Strafen in Betracht. So schützt beispielsweise der Straftatbestand der Körperverletzung als Ausdruck des grundrechtlich geschützten Rechts auf körperliche Unversehrtheit das körperliche Wohl der Menschen während verbale Entgleisungen in der Kindererziehung leicht den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen können.
Grundsätzlich gilt also, dass man sich mit Ohrfeige, Klaps auf dem Po strafbar macht. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um einen Klaps auf den Po, eine Ohrfeige im Affekt oder eine richtige Tracht Prügel handelt. In allen drei Fällen machen sich Eltern strafbar und müssen mit teilweise empfindlichen Strafen rechnen! So erhielt beispielsweise ein Berliner Familienvater eine Geldstrafe von 800,00 Euro, weil ihm auf einem Jahrmarkt einmal die Hand ausgerutscht ist. Eine strafrechtliche Verfolgung droht dabei nicht nur dem schlagenden Elternteil, sondern auch die andere wegschauende oder tolerierende Seite kann beispielsweise wegen Beihilfe oder Anstiftung bzw. als Mittäter oder Mittäterin zur Rechenschaft gezogen werden.
Welche Straftaten können bei der Prügelstrafe verfolgt werden?
Rechtlich sind sämtliche Formen der Körperstrafe von der harmlosen Ohrfeige bis hin zur richtigen Tracht Prügel damit gänzlich verboten und können verschiedene Straftatbestände erfüllen, wobei auch Formen der nicht körperlichen Gewalt strafbar sind. Die häufigsten Straftaten bei diesen dennoch weiterhin verbreiteten Erziehungsmitteln sind die vorsätzliche Körperverletzung, die gefährliche Körperverletzung, die Misshandlung von Schutzbefohlenen und die Beleidigung.
Vorsätzliche Körperverletzung
Der Straftatbestand der Körperverletzung ist grundsätzlich bereits erfüllt, wenn eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt wurde. Hierfür genügt bereits eine einmalige Ohrfeige oder ein einmaliger Klaps auf den Po. Durch die Änderungen im Familienrecht, wonach Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung haben und sämtliche Formen körperlicher Bestrafung verboten sind, können sich Eltern nicht mehr auf ihr Züchtigungsrecht berufen. Dieser lange Zeit gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtfertigungsgrund gilt nicht mehr, sodass bei jeder Ohrfeige grundsätzlich eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Betracht kommt. Das Strafmaß hierfür kann sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren sein.
Gefährliche Körperverletzung
Wenn Eltern ihre Kinder mit Gegenständen wie etwa dem Gürtel schlagen, kommt auch eine gefährliche Körperverletzung in Betracht. Eine gefährliche Körperverletzung liegt immer dann vor, wenn eine körperliche Misshandlung mittels einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug begangen wird. Das deutlich höhere Strafmaß unterscheidet die gefährliche Körperverletzung von der einfachen Körperverletzung. Das Strafrecht sieht diese Form der Körperverletzung aufgrund ihrer Art und Weise als besonders gefährlich an. Deshalb kommt bei der gefährlichen Körperverletzung keine Geldstrafe mehr in Betracht, sondern nur ein Gefängnisaufenthalt zwischen sechs Monaten und zehn Jahren. Nur in Ausnahmefällen kann man bei besonders milden Umständen eine Freiheitsstrafe von lediglich drei Monaten bis fünf Jahren erhalten.
Misshandlung von Schutzbefohlenen
Bei besonders massiven Fällen der Prügelstrafe kommt auch eine Verurteilung der Eltern wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in Betracht. Dies ist z. B. bei der Tracht Prügel mit dem Gürtel oder Verbrennungen auf der heißen Herdplatte der Fall. Um Eltern genügend von derartigen Erziehungsmethoden abzuschrecken, gehen die Gerichte in solchen Fällen nur sehr selten von einem minder schweren Fall aus. Das Strafmaß der zwingend vorgeschriebenen Freiheitsstrafe beträgt deshalb in der Regel sechs Monate bis zehn Jahre. Droht dem Kind durch die Misshandlung eine schwere Gesundheitsschädigung oder besteht sogar Lebensgefahr, erhöht sich das Strafmaß. Eltern müssen dann mit einem Gefängnisaufenthalt von einem Jahr bis zu 15 Jahren rechnen.
Beleidigung
Strafbar sind aber nicht nur die körperlichen Strafmaßnahmen, sondern auch verbale Entgleisungen. Regelmäßige Beschimpfungen als „dumme Sau“ oder „blöde Kuh“ sind daher nicht nur pädagogisch fraglich, sondern können den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen. Der Straftatbestand der Beleidigung stellt jede Missachtung oder Verletzung der persönlichen Ehre unter Strafe, um den grundrechtlichen Schutz der persönlichen Ehre zu gewährleisten. Das gilt auch für die Beziehung von Eltern und Kindern. Deshalb dürfen Eltern bei ihrer Erziehung die Ehre ihrer Kinder nicht durch verbale Beleidigungen oder andere entwürdigende Maßnahmen verletzen. Bestraft wird die Beleidigung entweder mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.
Fazit: Trotz der nach wie vor weit verbreiteten Ansicht, ein kleiner Klaps hätte noch keinem Kind geschadet, ist in Deutschland jede Form der Prügelstrafe gesetzlich verboten. Kinder haben ein Recht drauf, ohne körperliche und seelische Gewalt großgezogen zu werden. Die Geschichte von dem angeblich immer noch bestehenden angemessenen und maßvollen Züchtigungsrecht der Eltern ist daher ein längst überholtes Märchen. Vielmehr ist grundsätzlich jede Ohrfeige strafbar. Schlagenden Eltern droht deshalb strafrechtlich entweder eine Geldstrafe oder eine teilweise langjährige Haftstrafe. Familienrechtlich kann ihnen im schlimmsten Fall das Sorgerecht entzogen werden, wenn die Prügelstrafe das Kindeswohl gefährdet.
Quelle
https://www.anwalt.de/