Zitat von Reenchen:Zitat von tautröpfchen:Zitat von Reenchen::rofl: Ich habe die Frage gestellt. Gegenfragen sind irgendwie nicht die feine Art.
Na gut, in meinen Augen ist sowas sexuelle Nötigung eines Kindes (strafunmündig unter 14). Da es sich beim Täter um einen minderjährigen strafmündigen Jugendlichen handelt, sollte da mind. 6 Monate Bewährung, also auch ein Bewährungshelfer zugeordnet und ein Kurs in Sozialkompetenz rausspringen. Bei Wiederholung auch Jugendarrest.
Den Kurs in Sozialkompetenz finde ich gut, das sonstige reichlich übertrieben.
Außerdem stellt eine Strafe von 6 Monaten auf Bewährung eine viel höhere Verurteilung dar als ein Jugendarrest.
Bei einer Bewährungsstrafe gilt man als vorbestraft, während Jugendarrest eine erzieherische Maßnahme ist. Bei Wiederholung also eine weitaus geringere Strafe bzw. Erziehungsmaßnahme zu verhängen macht keinen Sinn.
Ich finde schon, daß der Jugendarrest von mind. 4 Wochen hierbei Sinn macht, wenn eine Wiederholungstat erfolgt. Dann ist er nicht mehr auf freiem Fuß und steht unter ständiger Aufsicht für die Zeit. Das ist schlimmer als nur Bewährung, bei der er ansonsten ja tun kann, wie er legal will. Für einen Jugendlichen, der von einem anderen Kontinent zu uns kam, ist Einsperren so ziehmlich schlimmer, als Bewährung. Außerdem muß eine Wiederholung ja nicht in der Bewährungszeit stattfinden. Das kann dann auch nach Ablauf der Bewährung sein, aber wenigstens, solange Jugendstrafrecht für ihn zur Anwendung käme.
@tautröpfchen du würdest nur einen Sozialkurs abhalten?
Nein, ich würde Sozialkurs und gemeinnützige Arbeitsstunden verhängen. Ich denke auch, dass es in etwa darauf hinauslaufen wird, vorausgesetzt, er hat sich vorher noch nichts zuschulden kommen lassen.
Ansonsten verwechselst Du anscheinend Jugendhaft und Jugendarrest.
Wenn er wirklich 6 Monate auf Bewährung bekäme und würde während dieser Zeit rückfällig werden, dann würde die Bewährung widerrufen und er müsste die 6 Monate in einer Jugendhaftanstalt absitzen.
Das hat mit Jugendarrest nichts zu tun. Dieser darf nicht länger als 4 Wochen dauern, da er ja, wie gesagt, nur eine Erziehungsmaßnahme ist.
Jugendarrest wird meist auch nur verhängt, wenn andere Maßnahmen (wie z.B. Arbeitsstunden) nichts gebracht haben und soll als Abschreckung vor Gefängnisstrafen dienen.
06.06.2016 20:15 •
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