Konkret heißt das: Für Mieter besteht für die Kündigung vom unbefristeten Mietvertrag eine Frist von 3 Monaten. Diese muss nicht zwingend vor Beginn des ersten Monats eingereicht werden, spätestens jedoch an dessen drittem Werktag.
Wenn Sie beispielsweise zum 3. April Ihre Kündigung vom Mietvertrag einreichen, können Sie das Mietverhältnis zum 30. Juni beenden, da hier nach Auffassung des Gesetzgebers noch die Kündigungsfrist von drei Monaten (April, Mai, Juni) erfüllt ist.
Kündigen Sie jedoch einen Tag später, am vierten Werktag des Monats, können Sie erst zum 31. Juli kündigen, da der April nicht mehr als voller Monat auf die Kündigungsfrist angerechnet werden kann.
Entscheidend ist hierbei das Datum, wann das Kündigungsschreiben im Briefkasten des Vermieters landet, nicht der Poststempel. Um sicherzugehen, dass die Kündigung pünktlich beim Vermieter eingeht, empfiehlt es sich daher, sie entweder
per Einschreiben zu versenden oder sie
selbst in dessen Briefkasten zu werfen – am besten im Beisein von Zeugen.
Quelle:
https://www.mietrecht.com/kuendigung-mietvertrag/PS Der Samstag gilt als Werktag.
02.08.2024 06:07 •
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