Das solltest du aber nicht,
Liebe Grüße Elster
26.11.2009 14:46 • #41
26.11.2009 14:46 • #41
26.11.2009 15:51 • #42
x 3
26.11.2009 15:58 • #43
Chaosfee
26.11.2009 16:15 • #44
26.11.2009 16:22 • #45
26.11.2009 16:40 • #46
pax
26.11.2009 21:00 • #47
28.11.2009 09:52 • #48
28.11.2009 11:32 • #49
28.11.2009 17:13 • #50
28.11.2009 17:19 • #51
28.11.2009 18:01 • #52
GastB
Zitat:Sozialleistungen [Bearbeiten]
Während beim Arbeitseinkommen ein betraglich begrenzter Pfändungsschutz auf Antrag gewährt wird, sind Sozialleistungen unpfändbar. Dieser besondere Kontenschutz gilt ausschließlich für Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion. Zu den von § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I erfassten Sozialleistungen gehören insbesondere Krankengeld, Grundsicherung, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Bafög, Rente, Wohngeld, Erziehungsgeld und Pflegegeld.
Eine Gutschrift auf das Konto des Berechtigten (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I), die auf einer solchen Leistung beruht, wird für die ersten sieben Tage seit ihrer Gutschrift nicht von einer Pfändung erfasst, sodass der Schuldner trotz Kontenpfändung darüber verfügen darf. Die für Sozialleistungen geltende Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I, nach welcher die durch die Gutschrift entstehende Forderung für den Zeitraum von sieben Tagen unpfändbar gestellt wird, verbietet nämlich eine kontokorrentmäßige Verrechnung bei Debetsalden[24]. Nach Ablauf der 7-Tage-Frist besteht ein zeitanteiliger Schutz nach Maßgabe der Pfändungsschutzvorschriften (§ 55 IV SGB I i.V.m. §§ 850 ff. ZPO). Zeitanteiliger Schutz bedeutet, dass die 14-Tage-Frist des § 850k ZPO angerechnet wird. Dieser Pfändungsschutz für Sozialleistungen entsteht jedoch nur, wenn eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts durch den Schuldner herbeigeführt wird; er tritt nicht automatisch ein. Liegt eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts vor, gilt diese auch für laufende künftige Sozialleistungen[25].
[...]
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 20. Dezember 2006 (AZ VII ZB 56/06)[27][28][29] die Rechte von Sozialleistungsbeziehern gestärkt, denen eine Kontopfändung droht. Empfänger von Sozialleistungen räumt der BGH nun die gleichen Rechte wie Beziehern von Arbeitseinkommen ein. In analoger Anwendung von § 850k ZPO können die Betroffenen beim Vollstreckungsgericht einen Antrag stellen, dass von vornherein und mit Wirkung für die gesamte Dauer der Pfändung die jeweils durch die wiederkehrenden Zahlungen auf das Konto gelangenden Beträge im Umfang der Pfändungsfreigrenzen von der Pfändung freigestellt werden. Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung braucht der Schuldner also nicht nach Ablauf der Sieben-Tages-Frist jeden Monat aufs Neue gegen eine Kontopfändung Erinnerung[30] einzulegen. Ein einmaliger Antrag genügt.
28.11.2009 19:02 • #53
28.11.2009 19:15 • #54
GastB
28.11.2009 19:17 • #55
pax
Zitat:@pax:
Machen wir jetzt eine literarische Runde ?
28.11.2009 19:22 • #56
vent
29.11.2009 11:03 • #58
pax
Zitat:@ vent und pax:
Ich möchte in aller Form darum bitten, diesen Thread nicht zu missbrauchen.
29.11.2009 11:31 • #59
Zitat:Nein, von meiner Mutter, so ca. 1995Diesen wahren Spruch hast du übrigens von mir
Zitat:Exakt so geht es mir auch.Hey, ich kann so viel Dinge, zB. wieder anfangen zu nähen und schauen, ob sich die Puppen oder Kleider verkaufen - und wenn ich nur 1 Euro dafür bekomme. Ich habe etwas getan!
29.11.2009 11:42 • #60
x 4