Hier meine Ausarbeitung des Arbveitsvertrages:
Arbeitsvertrag
für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung
Zwischen der xy AG, nachfolgend Arbeitgeber genannt
und
Herrn ab, nachfolgend Arbeitnehmer genannt, wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen.
§1. Beginn des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.03.2015.
§2. Dauer des Arbeitsverhältnisse
Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
§3. Tätigkeit
Der Arbeitnehmer wird als Softwareentwickler (Frontend / Backend) eingestellt. Seine Aufgaben sind im Wesentlichen:
• Neu-/ Weiterentwicklung betriebseigner Anwendungen und Websites
• Test und Dokumentation der Entwicklungen
• Datenbankmanagement und Datenbankprogrammierung
• Mitarbeitersupport
• Kundensupport bei qualifizierten Anfragen (2nd Level Support)
• Betreuung der informationstechnischen Infrastruktur (Hardware, Software, Netzwerktechnik, Webhost, Webserver)
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, auch andere Aufgaben auszuführen, die mit seiner Qualifikation und seinen Fähigkeiten korrespondieren. Dies gilt nur soweit, wie es bei Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zumutbar ist und nicht mit einer Lohnminderung verbunden ist.
§4. Vergütung
Der Arbeitnehmer erhält einen monatlichen Grundlohn in Höhe von 2700 Euro brutto. Die Zahlung wird jeweils am letzten Tag eines Monats fällig und erfolgt bargeldlos in Form von Überweisung auf ein vom Arbeitnehmer anzugebendes Bankkonto.
Zusätzlich erhält der Arbeitnehmer eine variable erfolgsabhängige Vergütung. Diese beträgt 2,5 % vom Jahres-Nettoumsatz des Arbeitgebers, maximal jedoch 5000 Euro. Die erfolgsabhängige Vergütung versteht sich als Bruttovergütung. Sie wird regelmäßig am letzten Tag des Januars fällig und zusammen mit dem Monatsgrundlohn vom Januar ausbezahlt. Für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis ruhte und kein Anspruch auf Arbeitsentgelt bestand, wird ein Zwölftel von der erfolgsabhängigen Zusatzvergütungen abgezogen.
Rufbereitschaft wird ebenfalls gesondert vergütet. Nähere Bestimmungen zur Rufbereitschaft und deren Vergütung steht im Paragraph §9. Die Vergütung für die Rufbereitschaft wird quartalsweise abgerechnet und zusammen mit dem Monatsgrundlohn eines jeden Quartalsendes fällig und ausbezahlt.
Zusätzliche geldwerte Leistungen, auf die kein Anspruch nach Gesetzt besteht, werden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erbracht. Werden solche Leistungen gewährt, ergehen daraus keine zukünftigen Rechtsansprüche. Das gilt auch, wenn die Leistungen mehrfach und ohne ausdrücklichen Hinweis darauf erbracht werden.
§5. Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 30 Stunden pro Woche. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betriebsüblichen Einteilung. Als betriebsüblich gilt eine Arbeitszeit zwischen 9-18 Uhr von montags bis freitags.
§6. Arbeitsort
Regelmäßiger Arbeitsort ist Hauptsitz des Unternehmens in Everswinkel.
Der Arbeitnehmer darf zwei Mal pro Woche von zu Hause arbeiten per Remote arbeiten (Home Office). Die Wochentage des Home Office richten sich nach der üblichen Gewohnheit und können im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit neu festgelegt werden. Im gegenseitigen Einvernehmen könne auch weitere Tage Home Office vereinbart werden.
§7. Urlaub
Der Arbeitnehmer erhält einen Jahresurlaub in Höhe von 28 Tagen. Von Beginn des Arbeitsverhältnisses an besteht Anspruch auf den halben Jahresurlaub.
§8. Krankheit
Ist der Arbeitnehmer in Folge von Krankheit arbeitsunfähig, so muss er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am nächsten Werktag vorzulegen.
Ist der Arbeitnehmer während Freizeitausgleichs in Folge von Krankheit arbeitsunfähig. tritt eine Minderung des Zeitguthabens vom Arbeitszeitkonto nicht ein. Für Anzeige der Arbeitsunfähigkeit gelten die gleichen Bestimmungen wie oben.
§9. Rufbereitschaft
Die Rufbereitschaft wird monatlich in einem schriftlichen Einsatzplan für den Arbeitnehmer festgelegt. Änderungen des Einsatzplans sind im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit möglich. Beginn der Rufbereitschaft ist um 9:00. Ende zur gleichen Zeit am Folgetag.
Für jeden Tag, an dem eine Rufbereitschaft des Arbeitnehmers laut Einsatzplan beginnt, wird eine pauschale Vergütung gewährt. Sie beträgt 25 Euro für einen Werktag und 50 Euro für jeden Samstag, Sonntag oder Feiertag.
Entstehen dem Arbeitnehmer Schäden oder zusätzliche Kosten für einen Einsatz während der Rufbereitschaft, sind diese in vollem Umfang vom Arbeitgeber zu erstatten. Die Entschädigung ist vom Arbeitnehmer zu beantragen und wird mit der Beantragung fällig. Zahlungsziel für die Entschädigung ist 14 Tage.
§10. Kündigung
Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Monatsende. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung vor Dienstantritt und innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses ist ausgeschlossen.
Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das Lebensalter vollendet, das der Regelaltersgrenze zum Bezug der gesetzlichen Rente entspricht.
§11. Nebentätigkeit
Jede das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende entgeltliche Nebenbeschäftigung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.
§12. Verschwiegenheitspflicht
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses und auch darüber hinaus über alle Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt gegenüber Behörden nicht, wenn eine Auskunft zwingend erforderlich ist.
§13. Nebenabreden
Der Arbeitnehmer hat innerhalb eines Zweijahreszeitraumes Anspruch auf eine bezahlte berufsnahe Fortbildung. Es besteht ein erstmaliger Anspruch auf ein Fortbildung bis zum 31.08.2015. Die Kosten für die Fortbildung, Reise und Unterkunft während der Fortbildung trägt der Arbeitnehmer bis zu einem Höchstbetrag von 5000 Euro. Es besteht nur Anspruch auf eine Fortbildung mit einer Dauer von insgesamt 10 Veranstaltungstagen. Für jeden Veranstaltungstag, an dem der Arbeitnehmer an der Fortbildung teilnimmt, erfolgt eine reguläre Arbeitszeitgutschrift in Höhe eines Fünftels der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.
Mit Wirkung vom 01.03.2015 tritt dieser Arbeitsvertrag an die Stelle des am 16.07.2014 geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag mit Befristung bis zum 14.08.2015.
18.02.2015 18:00 •
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