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S
Hallo,

ein Bekannter hat seit Anfang 2023 den PG 3 wegen Depressionen und bis Mai 2024 bekommen und jetzt soll eine Wiederholungsbegutachtung durch den MD erfolgen. Der Peson geht es nach wie vor sehr schlecht, die Tochter ist die pflegende Person. Die KK sagte die Entscheidung kann nach Aktenlage oder durch Begutachtung vor Ort erfolgen. Nach Aktenlage hiese per Telefon ein Gespräch zu führen, was der Kranke nicht hin bekommt. Somit bleibt eigentlich nur das ein Gutachter vorbei kommt. Habt ihr schon einmal eine Wiederholungsbegutachtung erlebt und könnt über den Ablauf was sagen?

27.05.2024 01:24 • 27.05.2024 #1


6 Antworten ↓


Kentucky
@sgrund wie alt ist die Person denn? Schon eine ältere Person...evtl. auch dement.
*Nur* wegen Depressionen kann ich mir PG3 gar nicht vorstellen.

27.05.2024 05:45 • #2


A


Vorbereitung auf Wiederholungsbegutachtung durch MDK

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S
52.
Die Depressionen sind chronisch, jahrezentelange Therapie liegt hinter der Person.
Sie hat viel erlebt, inkl. sex. Missbrauchs der jahrzehntelang nicht therapiert wurde. Auch schlagen Medikamente nicht an. Psychiater und Therapeut sind mit ihrem Latein schon lange am Ende.
Es besteht eine Berentung seit vielen Jahren und ein GdB von 70.

27.05.2024 13:35 • x 1 #3


Kentucky
Gegoogelt aus diesem Link: https://www.pflege.de/pflegekasse-pfleg...egegrad-3/

Die Pflegebegutachtung beurteilt das Maß der Selbstständigkeit einer Person. Früher spielte der erforderliche Pflegeaufwand eine bedeutende Rolle, jedoch ist er heutzutage nicht mehr entscheidend. Auf Grundlage des Gutachtens, entscheidet die Pflegekasse über die Höhe des Pflegegrades.

Kriterien für die Begutachtung

1. Mobilität: Wie selbstständig bewegt sich der Begutachtete fort? Wie kann er sich halten, aufrecht sitzen und Treppen steigen?
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Kann sich der Antragsteller im Alltag örtlich und zeitlich orientieren? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen, Risiken erkennen, Gespräche führen und seine Bedürfnisse mitteilen?
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Wie oft benötigt der Betroffene Hilfe wegen psychischer Probleme wie aggressivem oder ängstlichen Verhalten? Leidet er unter Wahnvorstellungen oder beschädigt er Gegenstände?
4. Selbstversorgung: Wie selbstständig kann sich der Begutachtete täglich selbst waschen, pflegen und ernähren?
5. Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Welche Hilfen benötigt der Antragsteller beim Umgang mit Krankheit, Therapien und Behandlungen wie zum Beispiel bei Dialyse oder Verbandswechsel?
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Wie selbstständig kann der Begutachtete seinen Tagesablauf planen, sich selbst beschäftigen oder Kontakte pflegen?
Jedes der sechs Module umfasst bis zu 16 festgelegte Kriterien, die im Gutachten einzeln beurteilt werden. Die individuelle Bewertung jedes Kriteriums führt zu einer Punktzahl für jedes Modul. Die Punktzahlen der Module werden addiert, gewichtet und ergeben schließlich die Gesamtpunktzahl. (2)

TIPP
Pflegetagebuch als Vorbereitung auf das Gutachten
Ein sorgfältig geführtes Pflegetagebuch bereitet Sie gut auf die Begutachtung vor. Es ist nicht zuletzt eine Erinnerung, welche Tätigkeiten eigenständig durchgeführt werden können und welche Unterstützung erfordern. So trägt das Pflegetagebuch zu einem gerechten Gutachten bei.

Ich hoffe, das hilft Euch weiter

27.05.2024 13:59 • #4


blue1979
Ich würde das alte Gutachten genau durchlesen (bzw. die Tochter als Pflegeperson) und schauen das diese Punkte auch beim Wiederholungsgutachten vergeben werden und nicht weniger werden wenn sich an dem Zustand nicht viel verändert hat.
Eine Begleitperson sollte dabei sein und darauf achten das diese ganzen Module auch abgefragt werden (s.o von Kentucky) .

Ich hatte 2 Wiederholungsgutachten vom Sohn :einmal telefonisch 1 Std und einmal Besuch von ca .1-1.5 Stunden und jedes Modul wurde abgefragt. Aktuelle Befundberichte von Ärzten habe ich als Kopie zur Verfügung gestellt , was auch im Gutachten erwähnt werden muss/sollte.

Ich hoffe das dein Bekannter einen Gutachter bekommt, der zuverlässig seinen Job macht. Ansonsten auf das neue Gutachten warten und dann innerhalb 4 Wochen in Widerspruch gehen (und auch begründen wo man anderer Meinung ist und mit ärztlichen Kurzattesten seine Argumente festigen). Keine Angst vor Widersprüchen, ich bin mir sicher das oft in Widerspruchsverfahren seitens der Krankenkasse oder auch MDK genauer hingeschaut wird.

27.05.2024 14:14 • #5


S
Ich glaube in dem Fall kommt nur eine Begutachtung vor Ort in Frage, ob die pflegende Tochter dann anwesend sein kann, keine Ahnung, da diese auch noch arbeitet. Die betroffene Person liegt i.d.R. die ganze Zeit im Bett und ist ziemlich inaktiv, kann sich aber noch rudimentär bewegen und hat den PG3 eigentlich nur aufgrund seines psychischen Zustands bekommen. Für die Person ist es laut eigener Darstellung in Ordnung wenn er einige Stunden am Tag allein ist, da die Tochter die mit Abstand wichtigste Bezugsperson ist. Kann das ein Problem bei der Wiederbegutachtung werden?

27.05.2024 15:09 • #6


blue1979
@sgrund Die Tochter ist bestimmt telefonisch erreichbar und das sollte auch so im Gutachten dokumentiert werden. Sie muss nicht 24 h bei ihrem Vater sein (geht auch gar nicht) aber sie darf nicht mehr als 30 Stundenanzahl in der Woche arbeiten wenn sie zusätzliche Rentenpunkte bekommen möchte und es gibt eine Mindestpflegezeit von 10 Stunden die Woche verteilt auf 2 Tagen die Woche (da ist sie sicherlich drüber).

27.05.2024 18:49 • #7





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Prof. Dr. med. Ulrich Hegerl