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Hallo zusammen,

mein Vermieter (Verwaltungsgesellschaft) hat mir an Silvester die Betriebskostenabrechnung 2019 sowie Korrekturabrechnungen für die Jahre 2017 und 2018 zugesendet. Ich soll insgesamt über 1.400 Euro zahlen!

Ich habe viel bei Google gefunden, bin mir aber hinsichtlich der Korrekturen nicht schlüssig, ob nachträgliche Forderungen nicht längst verjährt sind. Mal ist von 3 Jahren Verjährung die Rede, mal nicht.

Meine Nachbarn sind auch betroffen und wir werden das auch gemeinsam angehen. Meine Frage, hat jemand von Euch so etwas schon erlebt, wie seid Ihr damit umgegangen und wie endete die Geschichte für Euch?

LG Perle

07.01.2021 20:20 • 27.01.2021 #1


19 Antworten ↓

Hast Du eine Rechtsschutzversicherung?

Oder billiger wäre ein Mieterverein, den es eigentlich in jeder Stadt gibt. Man muss da einen geringen Beitrag zahlen aber rechnet sich und ist viel viel günstiger als ein Rechtsanwalt.

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Verjährungsfrist bei Betriebskostenabrechnungen? Nachzahlung

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Hallo portugal,

wir werden uns vermutlich einen gemeinsamen Anwalt nehmen. Meine Nachbarin hat eine Rechtsschutzversicherung und lässt den Vorgang gerade von einem RA prüfen. Ansonsten gehe ich in den Mieterverein.
Ich hätte nur eben Interesse daran zu lesen, ob hier andere User von solchen oder ähnlichen Erfahrungen berichten können.

LG Perle

Wenn Du keine RS Versicherung hast, wird das echt teuer. Bin gelernte RA Fachangestellte. Selbst wenn er Euch alle vertritt, musst Du gehörig zahlen.
Google mal nach Mieterverein in Deiner Stadt, die sind top.
Ich habe den selber, bin allerdings Vermieter. Und mein Bro ist auch in einem und war immer zufrieden.

Mit welchen Kosten muss ich denn da bei einem RA rechnen? Es muss ja nicht bis vor Gericht gehen.

RA, dass geht nach Gegenstandswert. Bestimmt 250 bis 300 Euro.
Mein Mietervereinsbeitrag kostet EUR 26,99 pro Jahr und da kannst Du unbegrenzt Mit Fragen auftauchen.

Also ich habe beim Mieterverein zu Hamburg und auch bei Mietern helfen Mietern auf die Homepage geschaut. Inkl. Rechtsschutz kosten die zwischen ca. 80-100 Euro jährlich. Was mir halt auch wichtig wäre ist, dass mich wirklich jemand vertritt, also Unterlagen anfordern, Schreiben aufsetzt, sich also wirklich mit der Gegenseite auseinandersetzt. Ich habe momentan keine mentale Kraft, das zu übernehmen.

Unter uns: für einen Rechtsanwalt und dem Schreibkram und Aufwand der da entsteht, ist das kein Fall, bei dem RAe in die Luft springen.

Die beim Mieterschutzbund und auch Mieterverein geben sich wirklich echt Mühe. Anwalt heißt nicht, dass der sich mehr Mühe gibt.

Achtung: der Mieterschutzbund verfasst keine Schreiben.
Dann geh zum Mieterverein Hamburg, der scheint ja billiger zu sein als ein Rechtsanwalt Und vor allem sind das ja auch Juristen.

Die Betriebskostenabrechnung für ein Jahr muss innerhalb des Folgejahres zugestellt werden, leider ist sie das an Silvester. Aber der Vermieter kann keine Nachforderungen für die Jahre davor stellen. Lass die Betriebskostenabrechnung von einem Anwalt prüfen (man sollte unbedingt in einem Mieterverein Mitglied sein, sonst hat man im Streitfall Probleme und Kosten, die nicht entstehen, wenn man dort Mitglied ist). Wenn der Anwalt geprüft hat, zahlt man nur das, was man zahlen muss. Keinen Pfennig mehr.

Mietervereine haben eine Sperrfrist, das heißt man kann nicht Mitglied werden, um einen aufgetretenen Fall mit den Leistungen des Vereins zu lösen.

Ich warte jetzt mal ab, was die Nachbarin hoffentlich bald zu berichten hat und dann entscheide ich wie ich weiter vorgehe, entweder zusammen mit den anderen oder eben über einen Mieterverein.

Ich werde dann hier wieder berichten. Gute Nacht und danke für die Infos bis hierhin!

LG Perle

@Fauda

Beim Anwalt geht es um den Gegenstandswert und es können verschiedene Gebühren entstehen.

Beim Hamburgischen Mieterverein sind Juristen, der in Hamburg ist sehr gut. Ich habe in HH gearbeitet.

Könnte sein, dass er mit Silvester die Verjährung hinsichtlich des Anspruches aus 2017 gerade rechtzeitig verhindert hat.

Für die anderen Jahre wohl nicht verjährt.

Zitat von Urubu:
Könnte sein, dass er mit Silvester die Verjährung hinsichtlich des Anspruches aus 2017 gerade rechtzeitig verhindert hat.Für die anderen Jahre wohl nicht verjährt.

Nein, der Vermieter kann nicht mehr für 2018 oder 2017 fordern.

Zitat von Fauda:
Nein, der Vermieter kann nicht mehr für 2018 oder 2017 fordern.


Es dürfte die regelmäßige Verjährungsfrist einschlägig sein, also 3 Jahre.

Wenn die Ansprüche 2017 oder 2018 entstanden sein sollten, würde somit Verjährung mit dem 31.12.2020 bzw. 31.12.2021 eintreten, oder?

Bin allerdings kein Mietrechts-Experte.

Nach der Abrechnungsfrist (zwölf Monate nach dem Abrechnungszeitraum) kann der Vermieter keine Korrekturen zum Nachteil des Mieters mehr verlangen: Während eine Korrektur der Betriebskostenabrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist auch zum Nachteil des Mieters erfolgen kann, ist das nach Ablauf dieser Frist grundsätzlich nicht mehr möglich. Hat der Vermieter aus von ihm zu vertretenden Gründen die Abrechnung fehlerhaft erstellt, kommt § 556 Abs. 3 Satz 3, 1. Halbsatz BGB (entsprechend) zur Anwendung, wonach der Vermieter mit Nachforderungen ausgeschlossen ist. (Quelle: Betriebskostenabrechnung.com)
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Hallo zusammen,

wollte mal ein Update geben: Ich bin inzwischen in den Mieterverein zu Hamburg eingetreten und hatte heute meine erste tel. Beratung. Der RA hat mir quasi den Widerspruch diktiert.

Widersprochen wird den Heizkosten-Korrekturabrechnungen für 2017 und 2018 (wegen Verjährung; begründeter dringender Anlass nicht vorhanden) sowie auch 2019 (Entstehung des überhöhten Verbrauchs unklar; Einsicht in die Abrechnungen des Energieversorgers erforderlich und noch nicht an uns Mieter übersandt). Für 2019 werde ich erst einmal nur die Betriebskosten mit einem entsprechenden Vermerk überweisen.

Das Widerspruchsschreiben habe ich heute mit Einwurf-Einschreiben an die Verwaltungsgesellschaft geschickt. Nun heißt es abwarten wie die Story wohl weiter geht.

Zum Thema Sperrfrist: Beim Mieterverein Hamburg kann man sofort Beratungen von RA's zu laufenden Angelegenheiten in Anspruch nehmen. Nur Gerichtskosten werden hierfür nicht übernommen. Diese werden erst nach Mitgliedschaft von mindestens 3 Monaten übernommen und das auch nur bei neuen Fällen, keinen laufenden.

Fortsetzung folgt .......

LG Perle

Klasse!

Zitat von Urubu:
Es dürfte die regelmäßige Verjährungsfrist einschlägig sein, also 3 Jahre.Wenn die Ansprüche 2017 oder 2018 entstanden sein sollten, würde somit Verjährung mit dem 31.12.2020 bzw. 31.12.2021 eintreten, oder?Bin allerdings kein Mietrechts-Experte.


Nein! Ich arbeite beim Anwalt und die 3 Jahre zählen bei Betriebskosten nicht!

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