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Hallo. Eine Frage habe ich .
ich bin seit März von einem HNO Arzt bis Mitte Juli krankgeschrieben gewesen. Krankenkasse hat auch bezahlt.
Nun bin ich anschließend vom Hausarzt mit einer anderen Diagnose krank geschrieben. Also quasi AU ohne Unterbrechung . wer muss denn jetzt zahlen? Der AG oder die Krankenkasse?

30.07.2019 14:40 • 30.07.2019 #1


7 Antworten ↓


Wenn nachgewiesen ist, dass die erste Erkrankung nicht für die zweite verantwortlich ist, dann muss der AG zahlen.
Guck mal hier: https://www.n-tv.de/ratgeber/Neuerkrank...50806.html

Gute Besserung

A


Krankengeld - wer muss zahlen?

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Bin nicht ganz sicher, bei mir wurde KG abgelehnt mit der Begründung, hinzugetretene diagnose.

Zitat von Seemannsliebe:
Der AG oder die Krankenkasse?

Hallo Seemannsliebe,
online steht zu den Voraussetzungen von Krankengeld:

Die gesetzliche Krankenkasse (GKV) zahlt ihren Mitgliedern in der Regel Krankengeld, wenn sie länger als sechs Wochen wegen derselben Erkrankung krankgeschrieben sind.

LG Jillyan.

Ja danke, .. dann habe ich jetzt ein Problem und zwar dass niemand zahlen wird ... mit meinem AG kann ich nicht reden - die warten nur darauf dass mein Vertrag ausläuft und die zahlen auch nichts .. klasse

Darf ich fragen weshalb du krank bist? Ich frage deshalb: Laut § 3 EntgFG muss das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen bestehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss auf Krankheit beruhen und darf nicht selbst verschuldet sein. Verursacht ein Arbeitnehmer etwa betrunken oder grob fahrlässig einen Verkehrsunfall und verletzt sich, gilt dies als selbst verschuldet.

Interessanter Link: https://www.finkenbusch.de/?p=1367

Ansonsten solltest du deinen AG vielleicht schriftlich zu Lohnfortzahlung auffordern.

@Seemannsliebe

Das Problem an sich ist nicht so groß, wie Du denkst.

Nach der Systematik der entsprechenden Gesetze (Sozialgesetzbuch V und Entgeltfortzahlungsgesetz) hast Du aufgrund der neuen Erkrankung ab Mitte Juli 2019 einen Anspruch auf Krankengeld gegenüber der KV, §§ 44 und 48 SGB V.

https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/44.html

#

https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/48.html

Dieser Anspruch ruht, nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 i . V. m. § 3 EFZG oder eines Tarifvertrags oder Deines Arbeitsvertrags, solange Du Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erhältst.
Wichtig: es ist damit nicht gemeint, solange Du einen rechtlichen Anspruch darauf hast.

Da es sich um eine neue, ganz andere Erkrankung handelt als die HNO-Erkrankung (und diese AU ja Mitte Juli endete) hast Du nach § 3 EFZG einen neuerlichen Anspruch auf 6 Wochen EFZ gegenüber dem Arbeitgeber.

https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html

Bis hierhin würdest Du jetzt 6 Wochen ohne Einkommen da stehen, da Dein Arbeitgeber sich, nach Deinen Angaben, wohl weigern wird, dir da Entgelt fortzuzahlen.

Allerdings greift in solchen Fällen der § 115 Abs. 1 SGB X i. V. m. oben genannten §§. Hiernach zahlt Dir Deine Krankenkasse auch für diesen Zeitraum Krankengeld aus. Dein Anspruch auf EFZ geht in dieser Höhe auf die KV über. Achtung. Der verbleibende Spitzbetrag zwischen kalendertäglichem EFZ und Krankengeld wird von der KV nicht übernommen.

Diesen müsstest Du ggf. privatrechtlich, also arbeitsrechtlich gegenüber Deinem Arbeitgeber geltend machen.

Ich empfehle Dir folgendes:

(schriftlich) den Arbeitgeber AU-Schein bei diesem einreichen und darauf hinweisen, dass ab Tag X eine andere Erkrankung Ursache ist.

Den KV-AU-Schein bei dieser einreichen mit dem gleichen Hinweis. Diese würde ich auch darauf hinweisen, dass Dein Arbeitgeber voraussichtlich die (neuerliche) EFZ verweigern wird.

Deine Kasse sendet dann einen entsprechenden Fragebogen an Deinen Arbeitgeber raus. Hierin wird er gefragt werden, ob und in welcher Höhe und in welchem Zeitraum er EFZ zahlt bzw. beabsichtigt dies zu tun. Bei Verweigerung soll er dort dann eine Begründung eintragen (z. B. Vorsätzliche Verschuldung der AU durch Arbeitnehmerin, er ist der Meinung, es handelt sich weiterhin um HNO-Erkrankung als Ursache der Au, etc.).

Gleichzeitig wird die KV einen Fragebogen an Deinen Arzt, welcher die Au bestätigt, anschreiben, mit der Bitte genau zu dokumentieren, ab welchem Zeitpunkt die AU aufgrund der HNO endete.

Dies, da das SGB ein hinzutreten von weiteren Arbeitsunfähigkeiten (aufgrund anderer Erkrankungen) kennt, allerdings kein Überholen einer neuen Erkrankungs-AU gegenüber einer weiterhin, bereits wegen einer anderen Erkrankung bestehenden AU.

Sobald die KV beide Vordrucke ausgefüllt wieder retour hat, wird sie mit der Zahlung von Krankengeld (für die 6 Wochen) in Vorleistung treten und sich dies von Deinem Arbeitgeber zurückholen (davon bekommst Du gar nichts mit) oder Dein Arbeitgeber zahlt Dir doch die EFZ.

Nur weil Du von einer erneuten Arbeitsunfähigkeit bereits seit 2 Wochen sprichst, beachte bitte unbedingt, dass die AU-Scheine immer rechtzeitig der KV und dem Arbeitgeber vorliegen:

Spätestens am 2. Arbeitstag seit dem Beginndatum auf den AU-Scheinen.

http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__5.html

Danke für deine Hilfe. Dann werde ich mich mal runter fahren und das ganze in Angriff nehmen.




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