@Seemannsliebe
Das Problem an sich ist nicht so groß, wie Du denkst.
Nach der Systematik der entsprechenden Gesetze (Sozialgesetzbuch V und Entgeltfortzahlungsgesetz) hast Du aufgrund der neuen Erkrankung ab Mitte Juli 2019 einen Anspruch auf Krankengeld gegenüber der KV, §§ 44 und 48 SGB V.
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/44.html#
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/48.htmlDieser Anspruch ruht, nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 i . V. m. § 3 EFZG oder eines Tarifvertrags oder Deines Arbeitsvertrags, solange Du Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber
erhältst.
Wichtig: es ist damit nicht gemeint, solange Du einen rechtlichen Anspruch darauf hast.Da es sich um eine neue, ganz andere Erkrankung handelt als die HNO-Erkrankung (und diese AU ja Mitte Juli endete) hast Du nach § 3 EFZG einen neuerlichen Anspruch auf 6 Wochen EFZ gegenüber dem Arbeitgeber.
https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.htmlBis hierhin würdest Du jetzt 6 Wochen ohne Einkommen da stehen, da Dein Arbeitgeber sich, nach Deinen Angaben, wohl weigern wird, dir da Entgelt fortzuzahlen.
Allerdings greift in solchen Fällen der § 115 Abs. 1 SGB X i. V. m. oben genannten §§. Hiernach zahlt Dir Deine Krankenkasse auch für diesen Zeitraum Krankengeld aus. Dein Anspruch auf EFZ geht in dieser Höhe auf die KV über. Achtung. Der verbleibende Spitzbetrag zwischen kalendertäglichem EFZ und Krankengeld wird von der KV nicht übernommen.
Diesen müsstest Du ggf. privatrechtlich, also arbeitsrechtlich gegenüber Deinem Arbeitgeber geltend machen.
Ich empfehle Dir folgendes:
(schriftlich) den Arbeitgeber AU-Schein bei diesem einreichen und darauf hinweisen, dass ab Tag X eine andere Erkrankung Ursache ist.
Den KV-AU-Schein bei dieser einreichen mit dem gleichen Hinweis. Diese würde ich auch darauf hinweisen, dass Dein Arbeitgeber voraussichtlich die (neuerliche) EFZ verweigern wird.
Deine Kasse sendet dann einen entsprechenden Fragebogen an Deinen Arbeitgeber raus. Hierin wird er gefragt werden, ob und in welcher Höhe und in welchem Zeitraum er EFZ zahlt bzw. beabsichtigt dies zu tun. Bei Verweigerung soll er dort dann eine Begründung eintragen (z. B. Vorsätzliche Verschuldung der AU durch Arbeitnehmerin, er ist der Meinung, es handelt sich weiterhin um HNO-Erkrankung als Ursache der Au, etc.).
Gleichzeitig wird die KV einen Fragebogen an Deinen Arzt, welcher die Au bestätigt, anschreiben, mit der Bitte genau zu dokumentieren, ab welchem Zeitpunkt die AU aufgrund der HNO endete.
Dies, da das SGB ein hinzutreten von weiteren Arbeitsunfähigkeiten (aufgrund anderer Erkrankungen) kennt, allerdings kein Überholen einer neuen Erkrankungs-AU gegenüber einer weiterhin, bereits wegen einer anderen Erkrankung bestehenden AU.
Sobald die KV beide Vordrucke ausgefüllt wieder retour hat, wird sie mit der Zahlung von Krankengeld (für die 6 Wochen) in Vorleistung treten und sich dies von Deinem Arbeitgeber zurückholen (davon bekommst Du gar nichts mit) oder Dein Arbeitgeber zahlt Dir doch die EFZ.
Nur weil Du von einer erneuten Arbeitsunfähigkeit bereits seit 2 Wochen sprichst, beachte bitte unbedingt, dass die AU-Scheine immer rechtzeitig der KV und dem Arbeitgeber vorliegen:
Spätestens am 2. Arbeitstag seit dem Beginndatum auf den AU-Scheinen.
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__5.html