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Zitat von progylein:
Es muss eine Kopie des Schreibens vom Landesamt für Soziales mit geschickt werden, in dem der Grad der Behinderung aufgeführt ist....mehr eigentlich nicht. Zumindest musste ich nie mehr einreichen bzw.wüsste ich auch nicht was, denn die Krankheiten gehen das Amt natürlich nichts an

Es reicht der Bescheid des Versorgungsamt (oder vergleichbare Stellen) aus. Es wird nach keiner Diagnose gefragt, das dürfen sie auch nicht (mehr).

Achso nee, hat sich erledigt mein Einwand, das bezog sich ja auf den Rechtsstand von 2020, dass bereits Rente bezogen werden muss oder eine berufstypische Krankheit vorliegen muss. Kenne mich da allerdings nicht mit aus.
Ggf. ist der Sachbearbeiter auch einfach schon ewig dabei und noch auf dem alten Stand?

A


GdB 30 wird vom Finanzamt nicht anerkannt

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Zitat von Samishi:
Es reicht der Bescheid des Versorgungsamt (oder vergleichbare Stellen) aus. Es wird nach keiner Diagnose gefragt, das dürfen sie auch nicht (mehr). ...

Das ist ja das Schreiben....vom Landesamt für Soziales....bei uns heißt das so.
Und natürlich darf das Finanzamt nicht nach Diagnosen fragen

Zitat von Samishi:
Aussicht, dass es evtl vor Gericht landen kann muss jeder selbst wissen, ob da einem die knapp 600Euro den Aufwand wert sind.

Zumal es 600Euro weniger Gesamtbetrag der Einkünfte sind. Da drauf muss der Steuersatz ja noch multipliziert werden. Sind im Endeffekt Mal grob geschätzt 60-200Euro, wenn überhaupt. Für 2023 würde ich das aber wohl noch angehen, wenn der Bescheid frisch ist. Dann per Einspruch.

Ich gehe davon aus, dass die Threaderstellerin den Pauschbetrag als Summe irgendwo eingetragen hat, z.B. als Werbungskosten.

Auf der Anlage agB ist lediglich der GdB einzutragen sowie dessen Gültigkeitsdauer (von - bis).
Der Pauschbetrag wird dann vom Finanzamt automatisch berücksichtigt; es ist nicht notwendig ihn in Summe irgendwo anzugeben.

Bezüglich Einspruchsfrist: irrelevant. Eine Änderung nach 129 AO auch nicht notwendig.
Der Bescheid über den GdB stellt einen Grundlagenbescheid dar, sodass nach 175 AO jederzeit geändert werden kann.

Bitte nochmal in den Berechnungsteil des Bescheids gucken und schauen, ob der Behinderten-Pauschbetrag tatsächlich nicht automatisch abgezogen wird.
Vermutlich wurden nur die Werbungskosten gekürzt, da dort der Pauschbetrag ebenfalls erklärt wurde.

LG




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