Ich möchte mal etwas anmerken, was manchen auch nicht so bewusst ist.
Das BEM Gespräch ist seit 2004 gesetzlich verankert. Die Betriebe sind verpflichtet, eines zu führen, wenn ein AN länger als sechs Wochen krankgeschrieben ist.
Das kann AG und AN gleichermaßen nerven. Der AG muss diesen Prozess anstoßen, ob er will oder nicht. Der AN ist aber nicht verpflichtet ein BEM Gespräch zu führen. Allerdings kann das in einem arbeitsrechtlichen Verfahren dann eventuell negativ beurteilt werden, wenn man sich dem verweigert hat. Diese Konsequenz sollte man im Hinterkopf haben.
Was die Verpflichtung angeht, so halten sich größere Unternehmen da eben auch dran, vorwiegend eben aus arbeitsrechtlichen Gründen. Ein Zweimannbetrieb, würde vielleicht eher nicht unbedingt auf das Ganze Wert legen. Klar, da wäre ja die Frage eh nur, wie kann man das Arbeiten so gestalten, dass es der Gesundheit eher dienlich ist und sie nicht zusätzlich schädigt. Das entbindet ja auch den AG nicht von seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht dem AN gegenüber, dass dem kein Schaden zugefügt wird.
Prinzipiell ist es also erstmal kein Grund, etwas böses zu vermuten, wenn ein BEM Gespräch vom AG gewünscht wird. Wenn man allerdings aus welchen Gründen auch immer das Gefühl hat, der AG will einem was böses, dann könnte er vielleicht ein BEM Gespräch dazu nutzen, allerdings gäbe es da natürlich auch andere Möglichkeiten. Entscheidend ist also eigentlich ja das Verhältnis zwischen AG und AN, ob und wofür ein BEM Gespräch im eigentlichen Sinne genutzt wird. Können Veränderungen den Arbeitsplatz erhalten und kann man die nötigen Veränderungen auch praktizieren, dass ist der eigentliche Sinn dahinter. Will der AG den AN loswerden, könnte er ein BEM Gespräch zwar nutzen, aber das wäre ohnehin nur eine von vielen Möglichkeiten den unliebsamen Kollegen loszuwerden.
Wird man gekündigt kann man vor einem Arbeitsgericht ja auch nur auf Weiterbeschäftigung klagen. Das viele Klagen dann in einem Vergleich mit einer Abfindung münden, ist ja oft der Tatsache geschuldet, das Beide, also AG und AN nicht mehr miteinander können und wollen.
Ansonsten hat man gegen eine ordentliche und fristgerechte Kündigung meist kaum eine Chance, dass sie zurückgenommen wird. Egal ob sie aus betrieblichen oder gesundheitlichen Gründen ausgesprochen wurde. Ob letztere durch ein BEM zu verhindern gewesen wäre, darüber müsste im Zweifelsfall halt dann ein Gericht entscheiden.
Wenn also beispielsweise im BEM heraus käme, die Rückenprobleme des AN ließen sich durch einen neuen ergonomischen Bürostuhl verbessern und der AG sagt, den kann ich mir nicht leisten und deshalb such ich mir jemanden der keine Rückenprobleme hat, so käme er damit wohl nicht durch. Andererseits könnte man vom AG aber nicht verlangen, ganze Abteilungen umzustrukturieren, nur weil einem AN einige andere AN nicht passen oder so angemessen mit einem umgehen, wie man selbst es wünscht.
Es ist also immer ein zweischneidiges Schwert, dass im Zweifelsfall (vor Gericht) objektiv und unabhängig geklärt werden müsste. Die subjektive Wahrnehmung wird ja trotzdem eher die bleiben, die man sowieso hat.